Zustimmung zu Cookies im Internet darf nicht voreingestellt sein

Vor jedem Eingriff in die Privatsphäre schützen

Die Luxemburger EuGH-Richter betonten, dass die Einwilligung in das Setzen von Cookies durch das Vorgehen bei dem Planet49-Gewinnspiel nicht wirksam erteilt werde. Es mache auch keinen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten und abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht. Die EU-Gesetze sollten Nutzer vor jedem Eingriff in ihre Privatsphäre schützen.
Zugleich stellten die Richter klar, dass Nutzer die Einwilligung in das Setzen von Cookies in jedem Einzelfall erteilen müssten. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Betätigung einer Schaltfläche stelle keine wirksame Einwilligung in die Speicherung von Cookies dar. Vielmehr müssten Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter durch die Cookies machen.
Nach dem Urteil des EuGHs lag der Fall wieder beim BGH, der am 30. Januar mündlich verhandelte und sein Urteil für den 28. Mai ankündigte.

Stimmen

Der eco - Verband der Internetwirtschaft begrüsst das Urteil: "In Deutschland wurde für das Setzen von Werbecookies lange das Opt-Out-Modell angewendet - Nutzer mussten informiert werden und konnten dann aktiv dem widersprechen. Die EU-Gesetzgebung sieht jedoch bereits seit 2009 eine Einwilligung vor. Seit dem Inkrafttreten der DSGVO haben sich die Anforderungen an eine Einwilligung nochmals verändert, die nun 'ausdrücklich' lautet - es muss also eine eindeutige, bestätigende Handlung seitens der Nutzer geben. Somit gibt das heutige Urteil Unternehmen und Nutzern endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies", so eco-Geschäftsführer Alexander Rabe.




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