BGH-Urteil im Fall Planet49 29.05.2020, 07:20 Uhr

Zustimmung zu Cookies im Internet darf nicht voreingestellt sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Wer Cookies auf Internetseiten setzen will, braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers. Vorausgegangen war ein Fall um Online-Gewinnspiele des Unternehmens Planet49.
(Quelle: shutterstock.com/Billion Photos)
Nach europäischem Recht müssen Nutzer dem Setzen von Cookies im Internet aktiv zustimmen. Eine Voreinstellung durch den Anbieter von Angeboten ist demnach nicht zulässig. Ob das auch für den Fall des Online-Glücksspielanbieters Planet49 gilt, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Das Urteil: Wer auf Internetseiten Cookies setzen will, braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers. Ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen. Der Senat habe das deutsche Telemediengesetz nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung ausgelegt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Zuvor hatten die Richter dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. (I ZR 7/16).
Cookies speichern beim Surfen Daten auf der Festplatte des Nutzers. Bei einem späteren Besuch der Webseite werden mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstellungen wiedererkannt. Cookies werden auch dazu verwendet, Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren.

Der Fall Planet49

Bei dem Fall geht es um Online-Gewinnspiele des Unternehmens Planet49. Auf der Anmeldeseite des Gewinnspiels gab es im Jahr 2013 ein Kästchen, bei dem bereits ein Haken für die Zustimmung in das Setzen von Cookies eingetragen war. Wer nicht zustimmen wollte, konnte das Häkchen entfernen.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hielt das Vorgehen von Planet49 für unzulässig und klagte dagegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sah 2015 in der Cookie-Voreinstellung keinen Rechtsverstoss.
Der Bundesgerichtshof bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin um Auslegung der EU-Datenschutzvorschriften. Ein EuGH-Sprecher bestätigte, dass sich das Urteil auch auf die neuen Datenschutz-Regeln der EU bezieht. Seit Ende Mai 2018 gilt in der Staatengemeinschaft die Datenschutzgrundverordnung.




Das könnte Sie auch interessieren