BGH-Urteil im Fall Planet49 29.05.2020, 07:20 Uhr

Zustimmung zu Cookies im Internet darf nicht voreingestellt sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Wer Cookies auf Internetseiten setzen will, braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers. Vorausgegangen war ein Fall um Online-Gewinnspiele des Unternehmens Planet49.
(Quelle: shutterstock.com/Billion Photos)
Nach europäischem Recht müssen Nutzer dem Setzen von Cookies im Internet aktiv zustimmen. Eine Voreinstellung durch den Anbieter von Angeboten ist demnach nicht zulässig. Ob das auch für den Fall des Online-Glücksspielanbieters Planet49 gilt, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Das Urteil: Wer auf Internetseiten Cookies setzen will, braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers. Ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen. Der Senat habe das deutsche Telemediengesetz nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung ausgelegt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Zuvor hatten die Richter dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. (I ZR 7/16).
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Der Fall Planet49

Bei dem Fall geht es um Online-Gewinnspiele des Unternehmens Planet49. Auf der Anmeldeseite des Gewinnspiels gab es im Jahr 2013 ein Kästchen, bei dem bereits ein Haken für die Zustimmung in das Setzen von Cookies eingetragen war. Wer nicht zustimmen wollte, konnte das Häkchen entfernen.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hielt das Vorgehen von Planet49 für unzulässig und klagte dagegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sah 2015 in der Cookie-Voreinstellung keinen Rechtsverstoss.
Der Bundesgerichtshof bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin um Auslegung der EU-Datenschutzvorschriften. Ein EuGH-Sprecher bestätigte, dass sich das Urteil auch auf die neuen Datenschutz-Regeln der EU bezieht. Seit Ende Mai 2018 gilt in der Staatengemeinschaft die Datenschutzgrundverordnung.

Vor jedem Eingriff in die Privatsphäre schützen

Die Luxemburger EuGH-Richter betonten, dass die Einwilligung in das Setzen von Cookies durch das Vorgehen bei dem Planet49-Gewinnspiel nicht wirksam erteilt werde. Es mache auch keinen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten und abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht. Die EU-Gesetze sollten Nutzer vor jedem Eingriff in ihre Privatsphäre schützen.
Zugleich stellten die Richter klar, dass Nutzer die Einwilligung in das Setzen von Cookies in jedem Einzelfall erteilen müssten. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Betätigung einer Schaltfläche stelle keine wirksame Einwilligung in die Speicherung von Cookies dar. Vielmehr müssten Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter durch die Cookies machen.
Nach dem Urteil des EuGHs lag der Fall wieder beim BGH, der am 30. Januar mündlich verhandelte und sein Urteil für den 28. Mai ankündigte.

Stimmen

Der eco - Verband der Internetwirtschaft begrüsst das Urteil: "In Deutschland wurde für das Setzen von Werbecookies lange das Opt-Out-Modell angewendet - Nutzer mussten informiert werden und konnten dann aktiv dem widersprechen. Die EU-Gesetzgebung sieht jedoch bereits seit 2009 eine Einwilligung vor. Seit dem Inkrafttreten der DSGVO haben sich die Anforderungen an eine Einwilligung nochmals verändert, die nun 'ausdrücklich' lautet - es muss also eine eindeutige, bestätigende Handlung seitens der Nutzer geben. Somit gibt das heutige Urteil Unternehmen und Nutzern endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies", so eco-Geschäftsführer Alexander Rabe.




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