Wer die Marke "Black Friday" nutzen darf

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Beide Beteiligten verbuchen das Urteil jeweils für sich als Erfolg. BlackFriday.de begrüsst die Entscheidung des Bundespatentgerichts. "Die Markeninhaberin hatte in der Vergangenheit sowohl uns, als auch einige unserer Partner aufgrund angeblicher Markenrechtsverletzungen abgemahnt. Dieses Vorgehen wurde bereits im Oktober 2017 im Eilverfahren (ohne mündliche Verhandlung) vom Landgericht Düsseldorf per einstweiliger Verfügung untersagt. Im April 2020 wird hierzu eine mündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren stattfinden."
Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Demnach können die beteiligten Parteien innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Stark kritisiert wird das Urteil vom bevh:
"[Es ist unverständlich], dass dieser Begriff 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke eingetragen wurde. Denn eine Marke dient gerade der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen. Ebenso wie auch beim Sommer- und Winterschlussverkauf fehlt es dem Black Friday an eben dieser markenrechtlich geforderten Unterscheidungskraft. (...) Der Black Friday erhält sowohl von Unternehmer- als auch von Verbraucherseite grossen Zuspruch. Insofern sind wir der Meinung, dass dieser Aktionstag jedem Unternehmen, ohne Zahlung hoher Lizenzgebühren, zur Verfügung stehen und jedes Unternehmen frei entscheiden können sollte, ob und in welchem Umfang es von dieser Gelegenheit Gebrauch macht. Eine Bevorzugung oder Monopolstellung eines einzelnen Unternehmens ist aus unserer Sicht keinesfalls wünschenswert und nicht im Sinne des fairen Wettbewerbs. Eine andere Bewertung kommt aus rechtlicher Sicht kaum in Betracht und würde darüber hinaus auch faktisch sowohl Händler als auch Schnäppchenjäger in Deutschland extrem einschränken."




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