Bundespatentgericht hat entschieden 28.02.2020, 07:13 Uhr

Wer die Marke "Black Friday" nutzen darf

Nach jahrelangen Verhandlungen hat das Bundespatentgericht entschieden: Die Wortmarke "Black Friday" geniesst weiterhin Markenschutz. Das gilt allerdings nicht für Einzel- und Grosshandelsdienstleistungen für Elektroartikel sowie bei Werbedienstleistungen für Dritte.
(Quelle: shutterstock.com/ComicSans)
Für den Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) ist es ein "herber Rückschlag": Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Wortmarke "Black Friday" weiterhin Markenschutz geniesst. Das heisst erst einmal, dass der Begriff "Black Friday" als Marke eingetragen ist und nicht von jedermann nach Gutdünken genutzt werden darf.
Es gibt jedoch Ausnahmen. So hält das Bundespatengericht die Marke "Black Friday" für die Dienstleistung "Werbung" für nicht schutzfähig. Unter anderem müsse die Marke für die Dienstleistungen "Marketing", "Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen", "Planung von Werbemassnahmen", "Verbreitung von Werbeanzeigen" und "Werbung im Internet für Dritte" sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen gelöscht werden. Dazu zählen unter anderem Einzel- und Grosshandelsdienstleistungen für Elektroartikel.
In anderen Worten: Für diese Dienstleistungen darf der Begriff also auch ohne Lizenz genutzt werden.

Hintergrund

Die beiden Gegner im Rechtsstreit sind die Black Friday GmbH und das Portal BlackFriday.de.
Die Black Friday GmbH ist Betreiberin der Black Friday Sale-Verkaufsplattform "blackfridaysale.de" beziehungsweise "blackfridaysale.at". Als Gesicht des Unternehmens tritt Geschäftsführer und Gesellschafter Konrad Kreid auf.
Der Begriff "Black Friday" wurde 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke eingetragen. Über einen Zwischenhändler gingen die Rechte daran an die Super Unions Holding, eine Firma aus Hongkong. Diese wiederum verschickte in den vergangenen Jahren Warnbriefe und Abmahnungen an deutsche Händler. Ihnen wurde die Nutzung des Begriffs "Black Friday" untersagt, da die Nutzungsrechte an der Marke exklusiv an die genannte österreichische Black Friday GmbH vergeben sei. Nur diese dürfe den Begriff verwenden und Sub-Lizenzen vergeben.
BlackFriday.de indes ist nach eigenen Angaben Deutschlands dienstältestes Black Friday-Portal und wurde im Januar 2012 von Simon Gall gegründet - mehr als ein Jahr vor der Eintragung der Wortmarke "Black Friday" und mehr als vier Jahre vor der Übertragung der Marke auf die aktuelle Inhaberin, die Black Friday GmbH. Seit der Übertragung der Wortmarke "Black Friday" auf die aktuelle Inhaberin kämpft Simon Gall gegen die Marke und die darauf gestützten "unberechtigten Angriffe" gegen ihn und seine Partner.
Für die Entscheidung des deutschen Bundespatentgerichts war massgeblich, dass das Portal BlackFriday.de schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt aktiv war und bereits im Jahr 2012 viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland bündelte. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis für den Begriff "Black Friday" für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.




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