Irreführende Google-Adwords-Werbung

Unser Tipp:

Adwords-Textanzeigen werden hinsichtlich einer etwaigen Irreführung der Verkehrskreise mit demselben Mass gemessen wie andere Werbeaussagen: Keine Irreführung liegt vor, wenn eine, gegebenenfalls auch blickfangartig gestaltete, prägnant verkürzte Werbeaussage ein erkennbar ergänzungsbedürftiges Angebot erhält und somit der Verkehr veranlasst wird, sich näher mit der Werbung zu befassen. In Adwords-Anzeigen dürfen somit erkennbar ergänzungsbedürftige Angebote enthalten sein und sich weitere, eventuell einschränkende Angaben über das beworbene Produkt auf der verlinkten Website finden.
Als irreführend wird hingegen, wie die vorstehende Entscheidung zeigt, ein unvollständiges Angebot eingestuft, das jedoch dem Verkehr den Eindruck vermittelt, das Angebot umfassend zu beschreiben, insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs für den herausgestellten genannten Preis.
 
Julia Blind
 
KLEINER Rechtsanwalte




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