Keyword-Advertising 15.09.2016, 11:01 Uhr

Irreführende Google-Adwords-Werbung

In Googles Adwords-Anzeigen ist für Advertiser nur wenig Platz, ihr Angebot zu beschreiben. Es gilt einiges zu beachten, um beim Kunden keine wettbewerbsrechtliche Fehlvorstellung hervorzurufen.
Aufgrund der Beschränkung der Zeichenzahl der Adwords-Textanzeigen besteht für die Werbenden die Schwierigkeit, Interesse beim Kunden zu erwecken, die Werbeaussage jedoch so zu fassen, dass beim Kunden keine wettbewerbsrelevante Fehlvorstellung hervorgerufen wird. Gerade im Telekommunikationsbereich herrscht ein erbitterter Preiskampf, jedoch kommt es bei vielen der besonders günstig erscheinenden Angebote auf das "Kleingedruckte" an.
In dem vom Landgericht Düsseldorf am 13.05.2016 (Az.: 38 O 120/15) entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine Adwords-Werbeanzeige, die mit "Alles Drin Tarif" und dem monatlich zu bezahlenden Preis von 9,99 Euro überschrieben war. In den darunter befindlichen Zeilen wurden die wesentlichen Leistungsmerkmale angegeben, wie Datenvolumen, Inklusive-Minuten/SMS, Netzqualität und die Information "keine Grundgebühr" und "keine Vertragsbindung".
Der klagende Wettbewerbsverband sah diese Werbeanzeige als irreführend gemäss § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG an, weil mit der Preisangabe Verbraucher in der Meinung angelockt würden, für die angebotene Leistung seien nur 9,99 Euro pro Monat zu zahlen, tatsächlich sei jedoch ein zusätzlicher Betrag von 9,99 Euro für eine SIM-Karte zu entrichten.
Diese Auffassung teilten auch die Düsseldorfer Richter. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Adwords-Anzeige sei zu berücksichtigen, dass nicht bloss ein Hinweis auf ein erkennbar ergänzungsbedürftiges Angebot gegeben werde, dessen konkrete Leistungsmerkmale erst deutlich werden, wenn sich der Betrachter durch Anklicken näher mit ihm befasst. Die wesentlichen Leistungsmerkmale seien vielmehr bereits aus der aus nur wenigen Textzeilen bestehenden Anzeige angegeben.
Wenn es der Beklagten gelinge, mit Schlagworten dem Umfang der Leistung zu beschreiben und auch die Gegenleistung ausdrücklich und betragsmässig zu erwähnen, muss der Leser annehmen, dass in den zentralen Punkten, wozu selbstverständlich gerade der Preis zählt, vollständige Angaben gemacht werden und vor allem den Umstand eines notwendigen kostenpflichtigen Erwerbs der SIM-Karte ausdrücklich erwähnt werde.

Fehlvorstellung beim Verbraucher durch Adwords-Ad

Auch in dem vom Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.02.2016 (Az.: 3 U 153/15) zu entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine etwaige Irreführung der Google-Adwords-Werbung. Diese lautete "Samsung Galaxy S6 Flat Das neue Samsung Galaxy S6 ab 1,- € Alle Grössen und Farben verfügbar!". Wenngleich das Erstgericht eine Irreführung noch nicht erkannte, erliess das Berufungsgericht letztlich die beantragte einstweilige Verfügung. So erwarte der Verbraucher, dass er auf der Seite, die er durch den Link der streitgegenständlichen Werbeanzeige erreiche, zumindest ein Tarifangebot finde, bei dem er das beworbene Gerät "Samsung Galaxy S6" zu einem Preis von einem Euro erwerben könne.
Da sich auf der verlinkten Seite aber kein Angebot über einen Euro finde, werde durch die streitgegenständliche Adwords-Anzeige eine Fehlvorstellung beim Verbraucher hervorgerufen. Die Erwartung werde auch nicht durch die Formulierung "ab 1,- €" oder "alle Farben und Grössen verfügbar!" dahingehend eingeschränkt, dass er davon ausgeht, auf der verlinkten Seite nach einem Angebot zu einem Euro weiter ohne konkrete Hilfestellung suchen zu müssen. Dafür habe die Herausstellung des Preises von einem Euro ein zu grosses werbliches Gewicht und sei zu bedeutsam für die Kaufentscheidung. Im Ergebnis sei es daher unerheblich, ob ein Angebot, wie das beworbene, über Reiter auf der verlinkten Seite, die mit selbständigen Internetseiten verlinkt sind, zu finden sei.

Unser Tipp:

Adwords-Textanzeigen werden hinsichtlich einer etwaigen Irreführung der Verkehrskreise mit demselben Mass gemessen wie andere Werbeaussagen: Keine Irreführung liegt vor, wenn eine, gegebenenfalls auch blickfangartig gestaltete, prägnant verkürzte Werbeaussage ein erkennbar ergänzungsbedürftiges Angebot erhält und somit der Verkehr veranlasst wird, sich näher mit der Werbung zu befassen. In Adwords-Anzeigen dürfen somit erkennbar ergänzungsbedürftige Angebote enthalten sein und sich weitere, eventuell einschränkende Angaben über das beworbene Produkt auf der verlinkten Website finden.
Als irreführend wird hingegen, wie die vorstehende Entscheidung zeigt, ein unvollständiges Angebot eingestuft, das jedoch dem Verkehr den Eindruck vermittelt, das Angebot umfassend zu beschreiben, insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs für den herausgestellten genannten Preis.
 
Julia Blind
 
KLEINER Rechtsanwalte




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