Bundespatentgericht 27.09.2019, 06:44 Uhr

Wortmarke "Black Friday" könnte weitgehend Bestand haben

Das Bundespatentgericht in München verhandelte darüber, ob der Eintrag "Black Friday" als geschützte Wortmarke nun tatsächlich gelöscht werden soll. Es teilte eine vorläufige Einschätzung mit.
(Quelle: shutterstock.com/paw)
Als Schnäppchentag ist der "Black Friday" den meisten Deutschen ein Begriff. Online-Plattformen und Einzelhändler vor Ort werben am "Black Friday" Ende November mit hohen Rabatten und machen Milliarden-Umsatz. Das Bundespatentgericht in München verhandelte am Donnerstag darüber, ob ein Unternehmen in Hongkong von den Händlern Lizenzgebühren für die Verwendung des Begriffs in ihrer Werbung fordern darf - und sieht dafür gute Argumente.
Schon die ersten Aussagen des Senatsvorsitzenden Franz Hacker sorgten für einen Zwischenfall: Einer der Unternehmer, die die Löschung der Marke beantragt hatten, verstand die Erklärungen des Richters offenbar als Hiobsbotschaft und brach zusammen. Ein Notarzt behandelte ihn, er kam wieder auf die Beine, dann wurde der Prozess fortgesetzt. Der Mann sei "zu früh zusammengebrochen", sagte der Richter, denn gerade für sein Unternehmen sehe das Gericht gute Chancen in diesem Rechtsstreit.
Auf der einen Seite stehen der Zahlungsdienstleister PayPal, der Sportschuhhersteller Puma und ein Dutzend weiterer Unternehmen. Sie hatten beim Deutschen Patentamt die Löschung des Eintrags "Black Friday" als geschützte Wortmarke beantragt - mit Erfolg. Gegen die Löschung klagt nun die Hongkonger Firma Super Union.
Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts könnte die Wortmarke "Black Friday" weitgehend Bestand haben. Bei der Anmeldung 2013 habe der durchschnittliche deutsche Verbraucher den Begriff vielleicht mit dem Börsencrash 1929 verbunden, ihn aber nicht - wie die Amerikaner - auch "als Schlagwort für einen Rabatt-Aktionstag" verstanden. Es habe 2013 kaum Presseberichte über den Black Friday gegeben, kaum Schnäppchenwerbung unter diesem Namen, kaum Google-Suchanfragen und auch keinen Protest des Handels auf den Eintrag der Wortmarke beim Patentamt.




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