DSGVO-Praxis: Unmut und Unsicherheit auf beiden Seiten

Nicht nur für Firmen gelten die Regeln

Aber auch Privatpersonen müssen sorgsam mit Daten umgehen. Wer etwa ein Foto der privaten Geburtstagsfeier online stellen möchte, braucht dafür eigentlich eine Einwilligung der Menschen auf dem Foto. "Bei einem Gruppen-Selfie, das extra für Instagram gemacht wird, ist das Einverständnis klar", erklärt Gerhards. "Doch wenn nicht explizit auf die Veröffentlichung hingewiesen wird, darf man die nicht verwenden." Besonders, wenn Kinder abgebildet sind, gilt: Besser noch mal fragen.
Auch wer privat eine Website betreibt, muss sich mit der DSGVO auseinandersetzen. Sobald diese irgendwelche Daten erhebt, zum Beispiel die IP-Adresse der Besucher, braucht es eine Datenschutzerklärung auf der Seite, so Bergemann. Höchstrichterlich noch nicht abschliessend geklärt ist bisher, ab wann es für Cookies eine Einwilligung braucht. Zuletzt verhandelte hier noch der Bundesgerichtshof (BGH).

Auskunftsrecht für Verbraucher

Wichtiger Bestandteil der DSGVO ist das Auskunftsrecht. Verbraucher haben den Anspruch, von Unternehmen und Organisationen zu erfahren, welche Daten sie von ihm oder ihr gespeichert haben - und wozu. Laut Gesetz (Art. 15 DSGVO) muss es binnen eines Monats eine Reaktion geben. Aufschub um maximal drei Monate gibt es nur in Ausnahmefällen.
Kostenlos offengelegt werden muss im Prinzip alles - in einfacher, verständlicher Form: Was wozu wie lange gespeichert wird und woher die Daten stammen. Die Anfrage kann formlos und ohne Begründung erfolgen. Die Verbraucherzentralen stellen aber auch Musterbriefe bereit. Falsche Angaben müssen ausserdem korrigiert werden, wenn der Verbraucher dazu auffordert. Bei Problemen können sich Verbraucher an den Datenschutzbeauftragten ihres Bundeslands melden.



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