Datenschutz
20.02.2020, 13:13 Uhr

DSGVO-Praxis: Unmut und Unsicherheit auf beiden Seiten

Die Datenschutz-Grundverordnung hat bei Unternehmen seit ihrer Einführung für viel Unmut und Unsicherheit gesorgt. Die Datenschutzregeln sind aber nicht nur für Firmen, sondern auch für Privatpersonen verpflichtend.
(Quelle: Patrick Pleul / dpa-Zentralbild / dpa-tmn)
Vor zwei Jahren waren Vereine plötzlich unsicher, ob sie die Geburtstage ihrer Mitglieder noch im Vereinsblatt abdrucken dürfen. Und Erzieher schwärzten die Gesichter von Kindern auf Kita-Fotos.
Denn seit Mai 2018 gilt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). So richtig wusste damals kaum jemand, was die DSGVO denn nun eigentlich im Einzelnen bedeutet.
Benjamin Bergemann ist Vorstand des Vereins Digitale Gesellschaft. "Die Verordnung gibt Verbrauchern mehr Betroffenenrechte", erklärt er. Sie erfahren genauer, welche Daten ein Unternehmen oder eine öffentliche Organisation über sie hat, können die auch löschen lassen oder der Verarbeitung widersprechen. Zusätzlich, betont er, sind die Unternehmen gezwungen, sensibler mit den Informationen umzugehen.
Die DSGVO regelt, in welchen Fällen personenbezogene Daten überhaupt erhoben und genutzt werden dürfen - und dass sie sicher gespeichert werden müssen. "Das sind alle Informationen, die zur natürlichen Person gehören", erklärt Julia Gerhards von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "Also allgemeine Angaben wie Name, Adresse oder Geburtsdatum." Aber auch persönliche Vorlieben und Spezialwissen, zum Beispiel eine IP-Adresse.

Der Kern der Datenschutz-Grundverordnung

Kern der DSGVO ist, dass Unternehmen und Organisationen, also auch Behörden, Vereine oder eben eine Kita, keine personenbezogenen Daten ohne Rechtfertigung erheben und verarbeiten dürfen. "Das bedeutet aber nicht, dass man immer ausdrücklich einwilligen muss", schränkt Gerhards ein. Die Datenerhebung kann auch anders gerechtfertigt sein.
"Ein Online Shop braucht zum Beispiel einige Angaben, um den Kauf überhaupt durchführen zu können. Bei der Bestellung gibt der Verbraucher zum Beispiel seine Adresse an. Damit weiss er, dass diese erhoben wird und gibt implizit sein Einverständnis", erklärt Bergemann. Eine aktive Einwilligung braucht es dagegen, wenn die Daten später noch anders genutzt werden sollen.
Durch die DSGVO haben Nutzer ausserdem das Recht auf Vergessen. Unternehmen müssen Daten auf Wunsch löschen. Das bietet sich vor allem an, wenn man etwa einen Dienst oder Shop nicht mehr nutzt. "Einige Angaben muss eine Firma allerdings per Gesetz für eine gewisse Zeit aufbewahren, etwa Rechnungen", schränkt Gerhards ein.



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