Befehl verweigert? Test bestanden!

Angeklagt: Roboter 08/15

Care-O-bot der Fraunhofer-Gesellschaft: Technisch noch nicht so weit, dass hier tatsächlich ethisches Verhalten implementierbar wäre.
Quelle: Fraunhofer IPA
Haftungsfragen stehen im Mittelpunkt des Beschlusses. Denn wenn Maschinen selbstständig entscheiden und danach handeln, wer haftet dann für einen eventuellen Schaden? Bevor derartige Fragestellungen nicht abschliessend geklärt sind, ist eine wirtschaftliche Nutzung von Robotern auf breiter Basis so gut wie ausgeschlossen. Im Hintergrund dieses Beschlusses dürfte die Automobilindustrie kräftig mitgearbeitet haben. Denn in dieser Branche besteht momentan das grösste Interesse daran, autonom agierende Maschinen auf die Menschheit loszulassen. Die Überlegungen im Beschluss gehen beispielsweise so weit, sogar eine eigene Art von juristischer Person für autonome Roboter zu erfinden. Diese Art von juristischer Person wäre natürlich ein reines juristisches Konstrukt. Es würde gar nichts darüber aussagen, ob der Roboter eine echte „Person“ ist. Natürlich ist er es nicht, so wenig wie eine GmbH eine Person ist. Aber für juristische Zwecke wäre es praktisch. Man könnte dann beispielsweise alle juristischen Personen dieser Art dazu verpflichten, sich bei einer speziellen Behörde zu registrieren, sich besonders zu versichern und so weiter. 
Was die Tests auf korrekte Implementierung des Ethikrahmens betrifft, kann man nahtlos an bestehende Regelungen anknüpfen. Die Maschinenrichtlinie der EU schreibt beispielsweise vor, dass man für jede Maschine, die jemand in der EU in Verkehr bringt, zunächst eine Risikobeurteilung erstellen muss. Anschliessend soll die Maschine entsprechend den Erkenntnissen aus dieser Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.
Übrigens: In der Anlage zum erwähnten EU-Beschluss befindet sich ebenfalls ein „Ethischer Verhaltenskodex für Robotikingenieure“. Dieser enthält auch den folgenden Satz: „Der Betrieb eines Robotiksystems sollte grundsätzlich auf eine umfassende Risikobeurteilung gestützt werden, die auf den Grundsätzen der Vorsorge und der Verhältnismässigkeit beruhen sollte.“ Und wie man solche Risikobeurteilungen vornimmt und die Umsetzung empfohlener Schutzmassnahmen im Rahmen von Akzeptanztests prüft, das gehört zum Repertoire jedes Maschinenbauingenieurs - sollte es jedenfalls.




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