BGH-Urteil 22.09.2017, 11:23 Uhr

Suchmaschinen-Betreiber haften nicht für illegal ins Netz gestellte Inhalte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Anbieter wie Google haften nicht für Inhalte, die illegal ins Netz gestellt wurden und in den Suchergebnissen erscheinen. Es sei denn, die Betreiber wussten davon.
(Quelle: shutterstock.com/create jobs 51)
Betreiber einer Suchmaschine haften generell nicht für die Anzeige illegal ins Netz gestellter Inhalte. Etwas anderes gelte nur, wenn sie wissen oder wissen müssten, dass etwas rechtswidrig veröffentlicht worden ist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Das Urteil liegt auf einer Linie mit früheren Entscheidungen, die die Haftung von Suchmaschinen-Betreibern bereits eingeschränkt hatten.
Geklagt hatte in diesem Fall das US-Unternehmen "Perfect 10", das online Erotikfotos anbietet. Es behauptete, dass Bilder aus einem kostenpflichtigen und passwortgeschützten Bereich seiner Website über die Google-Bildersuche auf anderen Internetseiten zu finden seien. Auf diesen Seiten seien die Fotos illegal hochgeladen worden. Da AOL Deutschland auf die Google-Bildersuche zurückgriff, verlangte "Perfect 10" von AOL Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen.

Andere Regeln für kommerzielle Betreiber einer Internetseite

Dem gab der BGH nun in letzter Instanz nicht statt. "Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefunden Bilder rechtmässig ins Internet eingestellt worden sind", heisst es in dem Urteil. (Az.: I ZR 11/16) Für Suchmaschinen gilt damit etwas anderes als für kommerzielle Betreiber einer Internetseite, die vereinzelt auf andere Websites verlinken. Ihnen mutet die Rechtsprechung zu, dass sie prüfen, ob die verlinkten Werke rechtswidrig veröffentlicht worden sind.
Bereits 2010 hatte der BGH entschieden, dass ein Künstler, der seine Bilder frei zugänglich ins Internet stellt, auch die Anzeige in der Google-Bildersuche dulden muss. Nach einem zweiten Urteil von 2011 gilt: Wer Dritten die Veröffentlichung seiner Bilder im Internet ohne Schutzvorkehrungen erlaubt, hat keine Ansprüche gegen die Suchmaschine, wenn diese auf Internetseiten verweist, auf denen die Bilder illegal veröffentlicht worden sind.
Die Frage nach einer Haftung der Suchmaschine wird das höchste Zivilgericht weiter beschäftigen. Im November verhandelt der VI. Zivilsenat über Ansprüche wegen der Anzeige von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äusserungen in den Suchtreffern.




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