Geld- und Haftstrafen: Rechtliche Gefahren bei Livestreams

Gefährliche Gebiete

Wie schnell zivilrechtliche Grenzen überschritten werden, zeigen einige Fälle. Wer etwa einen Film, ein Konzert oder ein Fussballspiel via Web in Echtzeit verbreitet, verletzt die Veröffentlichungs- und Vermarktungsrechte des Senders und des Veranstalters. Gleiches gilt für Livestreams aus Museen.
Nur der Nutzungsrechte-­Inhaber darf geschütztes Material öffentlich zugänglich machen. Privatpersonen oder Markenvertreter, die für (gewerbliche) Zwecke beispielsweise das Schloss Charlottenburg filmen, verletzten damit die Rechte der Stiftung Preussische Schlösser und Gärten (Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: V ZR 14/12).
Eine Konsequenz, die Marken nicht unterschätzen sollten, sind die Kosten, die aufgrund einer ­unrechtmässigen Übertragung entstehen können: "Als Folge einer Rechtsverletzung können im Bereich Livestreaming für Unterlassungsklage und Schadenersatz schnell Kosten im vier- oder fünfstelligen Bereich entstehen", erklärt Baier. Die Höhe der Strafe hängt auch von der Reichweite des Streams ab.
Eine strafrechtliche Ebene wird erreicht, wenn Personen im privaten Raum ungewollt (live) gefilmt werden. Es greift der Paragraf 201a aus dem Strafgesetzbuch. Als Folge kann, so Baier, "sogar eine Geldstrafe oder im Wiederholungsfall eine Haftstrafe drohen" - ein Fingerzeig für alle (Boulevard-)Medien.




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