Framing bei rechtmässiger Quelle zulässig

Öffentliche Wiedergabe des Werks?

Es stellte sich für den BGH auch die Frage, ob der Rechtsstreit wegen eines weiteren, vom Hoge Raad der Niederlande am 07.04.2015 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen sei. So wurde dem EuGH die weitergehende Frage vorgelegt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen sei, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden sei.
Der BGH hat jedoch von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen. Zuerst müsse geklärt werden, ob der streitgegenständliche Film bei Youtube mit oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers eingestellt worden war. Nur wenn sich herausstellt, dass der Film ohne Zustimmung des Rechteinhabers bei Youtube eingestellt wurde, ist die Entscheidung des EuGH in dem niederländischen Vorabentscheidungsersuchen abzuwarten.
 
Unser Tipp:
Trotz der grundsätzlichen urheberrechtlichen Zulässigkeit der Einbindung von Fremdcontent im Wege des Framing bestehen nach wie vor Risiken bei der Einbindung von Werken anonymer Herkunft. Bislang noch nicht entscheiden ist nämlich, wie es sich auf die Einbindung auswirkt, wenn das eingebundene Fremdwerk ohne Erlaubnis des Urhebers ins Internet, zum Beispiel wie hier auf Youtube, eingestellt wurde.
Julia Blind
Kleiner Rechtsnawälte in Stuttgart



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