Deutsches Urheberrecht 30.07.2015, 12:14 Uhr

Framing bei rechtmässiger Quelle zulässig

Der BGH entschied, dass die blosse Verlinkung fremder Inhalte im Wege des Framing nicht als  öffentliches Zugänglichmachen gilt. Aber was ist, wenn keine Erlaubnis des Urhebers zur Verbreitung vorliegt?
Im Rechtstipp der IWB vom 13.11.2014 wurde berichtet, dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der BestWater-Entscheidung (Beschluss vom 21.10.2014, C-348/13) für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Einbindung fremder Inhalte im Wege der Framing-Technik ausgesprochen hat. Jüngst hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegenden Rechtsstreit mit Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 46/12 entschieden.
Der deutsche BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die blosse Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereit gehaltenen Werks mit der eigenen Internetseite im Wege des Framing kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereit gehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Dies gelte in Anknüpfung an die Entscheidung des EuGH auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittle, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.
Der BGH ist jedoch der Auffassung, dass den Ausführungen des EuGH auch zu entnehmen sei, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolge, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für eine Verbreitung im Internet vorliege. Die Beklagten hätten also das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechteinhabers bei Youtube eingestellt wurde. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, sah sich der BGH veranlasst, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Öffentliche Wiedergabe des Werks?

Es stellte sich für den BGH auch die Frage, ob der Rechtsstreit wegen eines weiteren, vom Hoge Raad der Niederlande am 07.04.2015 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen sei. So wurde dem EuGH die weitergehende Frage vorgelegt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen sei, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden sei.
Der BGH hat jedoch von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen. Zuerst müsse geklärt werden, ob der streitgegenständliche Film bei Youtube mit oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers eingestellt worden war. Nur wenn sich herausstellt, dass der Film ohne Zustimmung des Rechteinhabers bei Youtube eingestellt wurde, ist die Entscheidung des EuGH in dem niederländischen Vorabentscheidungsersuchen abzuwarten.
 
Unser Tipp:
Trotz der grundsätzlichen urheberrechtlichen Zulässigkeit der Einbindung von Fremdcontent im Wege des Framing bestehen nach wie vor Risiken bei der Einbindung von Werken anonymer Herkunft. Bislang noch nicht entscheiden ist nämlich, wie es sich auf die Einbindung auswirkt, wenn das eingebundene Fremdwerk ohne Erlaubnis des Urhebers ins Internet, zum Beispiel wie hier auf Youtube, eingestellt wurde.
Julia Blind
Kleiner Rechtsnawälte in Stuttgart



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