"Bilderklau" im Internet: Wer zahlt und wieviel?

Schadensersatz

Allerdings gewährte das Gericht einen Schadensersatzanspruch nur in Höhe von 646,50 Euro. Neben den Anwaltskosten gewährte das Gericht einen Ersatz für den von der Klägerin an den Urheber geleisteten Schadensersatz nur in Höhe von 100 Euro. Das Gericht war der Ansicht, dass die Klägerin zur Zahlung der vorprozessual geleisteten 700 Euro nicht verpflichtet gewesen sei. Vielmehr habe sie das Geld an den Urheber des Fotos gezahlt in der Hoffnung, dass diese sie nicht weiter auf Schadensersatz in Anspruch nehme. Ob er Anspruch hierauf gehabt hätte, war zum Zeitpunkt der Zahlung unklar und eine rechtskräftige Entscheidung über den Schadensersatz gebe es ebenfalls nicht.
Das Gericht war der Auffassung, dass dem Inhaber der Nutzungsrechte allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zugestanden hätte. Das Gericht schätzte den Schadensersatzanspruch in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlins. Zwar orientiere sich der Schadensersatz beim "Bilderklau" an einer hypothetisch zu zahlenden Lizenz. Die Lizenz habe aber in diesem Fall nicht besonders hoch ausfallen können, da nachgewiesen werden konnte, dass der Urheber Nutzern das Foto auch unentgeltlich zur Verfügung stellte, solange die Nutzer ihn als Urheber nannten. Die Rechtsanwaltskosten seien jedoch als kausaler Schaden voll zu ersetzen.

Unser Tipp

In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass Werbeagenturen oder andere Dienstleister, die Unternehmen bei der Werbung betreuen rechtliche Anforderungen nicht ausreichend beachten. Das kann wie im vorliegenden Fall die Verwendung von Bildern sein, die an denen keine Nutzungsrechte bestehen oder auch eine Werbekampagne die wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Das LG Bochum hat nun bestätigt, dass so ein Handeln eine Verletzung der vertraglichen Pflichten eines Dienstleisters begründet.
Für abgemahnte Shop-Betreiber bringt das Urteil insofern eine Entlastung, als dass sich die Shop-Betreibern ggf. bei ihren Dienstleistern/ Werbeagenturen schadlos halten können. Für Dienstleister und Werbeagenturen bedeutet das Urteil, dass sie bei der Erstellung von Webseiten oder Werbekampagnen noch aufmerksamer sein müssen. Im Zweifel sollte sich auch der Dienstleister oder die Werbeagentur vorab Rechtsrat einholen um später nicht den Schaden des Kunden decken zu müssen.
 
Rebekka Stumpfrock
Kleiner Rechtsanwälte



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