Rechtstipp 27.10.2016, 13:10 Uhr

"Bilderklau" im Internet: Wer zahlt und wieviel?

Ein Unternehmen hat Dritte damit beauftragt, die Webseite zu erstellen und Bilder auszusuchen. Nun wird es abgemahnt, da keine Nutzungsrechte für die Bilder vorlagen. Was tun?
Wer Fotos auf seiner Webseite veröffentlicht, für die er keine Nutzungsrechte hat, muss dem Urheber beziehungsweise dem Inhaber der Nutzungsrechte in aller Regel einen Schadensersatz für die Nutzung bezahlen. Oft haben die Webseitenbetreiber die Seite aber nicht selbst erstellt, sondern haben mit der Erstellung der Webseite und auch mit der Auswahl der Bilder Dritte, zum Beispiel eine Werbeagentur, beauftragt. Kann man sich von der Werbeagentur den bezahlten Schadensersatz zurückholen? Und falls ja, in welcher Höhe?
 
Dieser Frage hat sich nun zuletzt das Landgericht Bochum (Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16) beschäftigt. Im Ergebnis ging das Gericht von einer Zahlungspflicht der Werbeagentur aus, jedoch nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe. Was war geschehen:
 
Die Klägerin liess sich von der Beklagten eine Webseite erstellen. In der Vergütung für die Erstellung der Webseite war auch die "Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen" enthalten. Leider hatte die beklagte Agentur für eines der auf der Webseite verwendeten Fotos keine Nutzungsrechte. Die Klägerin wurde daher vom Urheber des Bildes abgemahnt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dabei machte der Urheber Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 546,50 Euro sowie einen Schadensersatz in Höhe von 700 Euro geltend. Aus Angst vor weiteren Verfahren bezahlte die Klägerin sowohl die 700 Euro als auch die Anwaltskosten. Dieses Geld begehrte sie nun von der Beklagten. Die Gerichte gaben der Klägerin zumindest teilweise Recht.

Vertragliche Pflichten verletzt

Das Gericht erklärte, die beklagte Agentur habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie das Foto ohne die dazugehörigen Nutzungsrechte auf der Webseite der Klägerin einstellte ohne die Klägerin zumindest darüber aufzuklären, dass ihr die Nutzungsrechte auch nicht zustehen. Die Pflichtverletzung geschah auch schuldhaft.
Die Beklagte hatte nämlich vorher nicht überprüft, ob sie das Bild, das sich nach eigenen Angaben in ihrem "Fundus" befand, wirklich entgeltfrei nutzen und der Klägerin zur Verfügung stellen durfte oder ob sie zumindest die Quellenangaben hätte hinzufügen müssen. Diese Pflichtverletzung habe auch zu einem kausalen Schaden bei der Klägerin geführt. Denn hätte die Beklagte über die Nutzungsrechte verfügt oder zumindest auf eine Quellenangabe geachtet, wäre die Klägerin nicht abgemahnt worden.



Das könnte Sie auch interessieren