Rechtliche Fragen 07.04.2020, 04:01 Uhr

Covid-19: Das müssen Hersteller und Händler jetzt beachten

Im Rahmen eines Webinars der Internet World Academy beantworteten Experten der Kanzlei Eversheds Sutherland die wichtigsten Rechtsfragen, mit denen sich Hersteller und Händler aufgrund der Corona-Krise aktuell beschäftigen.
(Quelle: shutterstock.com/Sasa Kadrijevic)
Das Corona-Virus ist nicht nur ein Angriff auf die Gesundheit der Bevölkerung, sondern die Pandemie wirft auch für Unternehmen und Händler viele Fragen auf: Weitreichende Beeinträchtigungen der Lieferkette, drohende Betriebsunterbrechungen, Leistungspflichten in Vertragsbeziehungen, die Pflichten als Arbeitgeber und viele weitere Aspekte haben grosse Auswirkungen auf Unternehmen und stellen diese vor erhebliche rechtliche Herausforderungen.
Im Online-Seminar "Covid-19: Auswirkungen auf Hersteller/Handel und Handlungsempfehlungen" der Internet World Academy gaben drei Rechtsanwälte der internationalen Kanzlei Eversheds Sutherland aktuelle Informationen zu den wichtigsten rechtlichen Fragen rund um das aktuelle Thema. Sie sollen der Unterstützung bei der Bewältigung der Krise und der Eindämmung der Risikolage dienen.
Steffen Morawietz sprach über den Themenbereich Handel und Unternehmen, Manuela Rauch beleuchtete die Arbeitgeber-Perspektive, Wissenswertes rund um den Datenschutz wurde von Nils Müller vorgetragen.

1. Was müssen Händler und Unternehmen derzeit bei Verträgen beachten?


Steffen Morawietz ist als Rechtsanwalt im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz & Commercial bei Eversheds Sutherland in München tätig.
Quelle: Eversheds Sutherland
Die Corona-Krise hat erhebliche Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben. "Für uns Juristen bedeutet Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben eigentlich immer, dass es Störungen in Vertragsverhältnissen gibt. Das heisst, es kommt zu Produktionsausfällen und dadurch zu Lieferschwierigkeiten. Davon betroffen sind Hersteller und Weiterverarbeiter, aber auch Händler", so Steffen Morawietz. Dies führt bei Nicht- oder Spätleistungen zu Vertragsverletzungen. Das englische Recht verwendet oft den Begriff des "Force Majeure", also die höhere Gewalt, wenn eine Vertragspartei ohne ihr Verschulden an der Vertragserfüllung durch ein äusseres schadensverursachendes Ereignis gehindert wird. Der Begriff ist dem deutschen Recht jedoch in dieser Form fremd. Was gilt also bei Lieferschwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie? In Deutschland unterliegen solche Fälle den Regeln der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) Dieser Paragraph sieht vor, dass der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
 
Es gibt mehrere Fälle der Unmöglichkeit: Die tatsächliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner beispielsweise seine Ware nicht liefern kann, da er selbst keine Lieferungen zur Produktion erhält. Die rechtliche Unmöglichkeit bezieht sich darauf, dass jemand seine Leistung aus rechtlichen Gründen nicht erbringen kann. Ein Beispiel hierfür ist der jetzige Fall, dass der Staat Urlaubsreisen verbietet, und ein Tourismusanbieter seine Reise aus diesen Gründen nicht durchführen kann. Der grob unverhältnismässige Aufwand betrifft den Fall, dass der Schuldner tatsächlich in der Lage ist, zu leisten, aber der Aufwand zum Beispiel wegen der Corona-Krise grob unverhältnismässig ist zum Interesse des Gläubigers an der Leistung. Die vorübergehende Unmöglichkeit könnte sich darauf beziehen, dass man nicht genau weiss, wie lange eine Situation andauert, wie es beispielsweise gerade mit der Corona-Krise der Fall ist.  Diese drei Fälle der Unmöglichkeit treten aktuell häufig auf.
Berufung auf Unverhältnismässigkeit
 
Was sind die Rechtsfolgen der Leistungsbefreiung beziehungsweise der Berufung auf Unverhältnismässigkeit? Grundsätzlich ist auf die konkrete Vertragsvereinbarung abzustellen, die für den Fall von Leistungshindernissen vereinbart wurde. Generell gilt im deutschen Recht bei endgültiger Unmöglichkeit beziehungsweise bei der Berufung auf Unverhältnismässigkeit, dass der Käufer automatisch von seiner Zahlungspflicht befreit wird. Im Falle der vorübergehenden Unmöglichkeit kommt es zu einer temporären Suspendierung der gegenseitigen Ansprüche.
 
Nach § 313 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich nachträglich so schwerwiegend verändert haben und einer Partei das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das heisst, Parteien hätten einen Vertrag unter den jetzigen Umständen (Folgen der Corona-Pandemie) so nicht geschlossen. Ist die Anpassung des Vertrags nicht möglich oder zumutbar, so kann die benachteiligte Partei auch vom Vertrag zurücktreten. Eine Vertragsanpassung kommt insbesondere bei behördlichen Auflagen in Betracht, die zu einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses führen. 
 
Eine Pflicht zum Schadenersatzanspruch tritt nur ein, wenn die Pflichtverletzung von der jeweiligen Vertragspartei zu vertreten ist. Wenn für die Nichterfüllung der Vertragspflichten ausschliesslich Umstände ausschlaggebend sind, die auf dem Corona-Virus beruhen, so liegt ein Fall höherer Gewalt und gerade kein Vertretenmüssen vor. Es gibt also keinen Schadenersatz. Jedoch besteht die Notwendigkeit einer umfassenden Dokumentation, weil man sich sonst dem Vorwurf aussetzt, notwendige Schritte zur Sicherung der Leistungsfähigkeit versäumt zu haben.
 
Was müssen also Unternehmen beachten, die aufgrund von eingeschränkten Lieferkapazitäten nicht mehr alle ihre Kunden beliefern können? Neben zivilrechtlichen Auswirkungen können Lieferengpässe auch kartellrechtliche Konsequenzen haben. Bei Lieferknappheit gibt es bestimmte Regeln, nach denen marktbeherrschende Unternehmen die vorhandenen Waren nach einem bestimmten Schlüssel verteilen müssen. In einer Krisensituation sollen solche grossen Unternehmen nicht bestimmte Abnehmer begünstigen beziehungsweise andere benachteiligen.
 
Störung der Geschäftsgrundlage
 
Bisher wurde viel über die Fälle gesprochen, in denen der Schuldner sich von einer Leistungspflicht lösen will. Es gibt jedoch auch den Fall, dass ein Gläubiger kein Interesse mehr daran hat, dass eine Leistung erbracht wird. Ein Beispiel hierfür wäre, dass Einzelhändler bereits vor der Corona-Krise Bestellungen getätigt haben, diese jetzt jedoch stornieren wollen, weil sie ihre Geschäfte schliessen mussten und die Waren nicht mehr absetzen können. In diesem Fall gibt es jedoch rechtlich fast nie die Möglichkeit, solche Bestellungen zu stornieren. Das Gesetz kennt jedoch eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) wenn sich wesentliche Punkte eines Vertrags ändern. So kann man einen Vertrag anpassen oder auch von ihm zurücktreten. Für eine Anpassung des Vertrags gibt es jedoch bestimmte Voraussetzungen:
  •  Die Umstände des Vertrages müssen sich wesentlich unvorhergesehen geändert haben.
  • Die Parteien hätten den Vertrag unter den jetzigen Umständen so nicht geschlossen.
  • Der relevante Umstand (wie Folgen der Corona-Krise) darf dabei nicht bereits Vertragsinhalt geworden sein.
  • Ein Festhalten am unveränderten Vertrag kann der sich darauf berufenden Partei nicht zugemutet werden.  
Die eigenen Bestellungen fallen also in den Risikobereich eines Händlers, für die er selbst verantwortlich ist. Ein Rücktritt vom Vertrag aus Interesse des Gläubigers wird es in aller Regel also nicht geben. "Das heisst jedoch nicht, dass es nicht möglich wäre, sich in irgendeiner Form zu einigen. Denn die Vertragspartner, die sich im Augenblick vielleicht wegen der Corona-Krise miteinander streiten, wollen ja in ein paar Monaten wieder genauso erfolgreich miteinander zusammenarbeiten, wie es vorher getan haben. Aber das Gesetz liefert hier relativ starre Regelungen", so Morawietz.
 
Gibt es Entschädigungsansprüche gegenüber der öffentlichen Hand?
 
Laut Morawietz ist es so gut wie nie der Fall, dass es Entschädigungsansprüche gegenüber der öffentlichen Hand bei angeordneten Betriebsschliessungen gibt. Im Verwaltungsrecht gibt es nur die Möglichkeit, dass eine Entschädigung vom Staat gefordert werden, wenn das Handeln des Staats rechtswidrig ist. Aber alle Massnahmen, die derzeit vom Staat angeordnet werden, sind voraussichtlich nicht rechtswidrig. Es gibt lediglich ein paar Ausnahmen, wie zum Beispiel das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese gelten, wenn zum Beispiel vom Corona-Virus infizierte Tiere geschlachtet werden müssen.
Ein zweiter Fall wäre, wenn aufgrund einzelner Massnahmen ganze Unternehmen konkret unter Quarantäne gestellt werden, die dann nicht mehr arbeiten können und es zu Verdienstausfällen kommt. Die derzeitigen Schliessungen von Betrieben und Restaurants fallen jedoch nicht unter dieses Gesetz.



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