Safe-Harbor-Urteil 23.10.2015, 08:39 Uhr

Hinweise zur Datenübermittlung in die USA

In seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 hat der Europäische Gerichtshof das Datenschutzabkommen Safe Harbor zwischen der EU und den USA für ungültig erklärt. Was bedeutet das nun für die Schweiz?
Das Gericht hielt fest, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA unter dem Regime des Safe-Harbor-Abkommens problematisch ist.
Solange kein neues Abkommen mit der amerikanischen Regierung ausgehandelt ist, bildet das Safe-Harbor-Abkommen auch in der Schweiz keine genügende Rechtsgrundlage mehr für die datenschutzkonforme Übermittlung von Personendaten in die USA. In der Zwischenzeit empfiehlt der EDÖB, beim Datenaustausch mit US-Unternehmen vertragliche Garantien im Sinne des DSG zu vereinbaren (Art. 6 Abs. 2 lit. a). Auch wenn damit das Problem unverhältnismässiger Behördenzugriffe nicht gelöst ist, kann auf diesem Weg das Datenschutzniveau verbessert werden.

Folgendes muss dabei geregelt werden:

Personen, deren Daten in die USA übermittelt werden, müssen klar und umfassend über die möglichen Behördenzugriffe informiert werden, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können. Der Vertrag zum Austausch von Personendaten sollte die beteiligten Parteien dahingehend verpflichten.
Die Parteien müssen sich verpflichten, betroffenen Personen die für einen wirksamen Rechtsschutz notwendigen Behelfe zur Verfügung zu stellen, entsprechende Verfahren tatsächlich durchzuführen und darauf ergehende Urteile zu akzeptieren.
Der EDÖB verlangt von den betroffenen Unternehmen, die notwendigen vertraglichen Anpassungen bis Ende Januar 2016 vorzunehmen. Zudem prüft er in Koordination mit europäischen Behörden, ob weitere Massnahmen zur Sicherstellung der Grundrechte erforderlich sind.

Es bleibt zu beachten, dass die betroffenen Personen in der Schweiz stets die Möglichkeit haben, eine geplante Datenlieferung in die USA durch ein Zivilgericht beurteilen zu lassen.




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