EU-Mehrwertsteuerreform 06.05.2019, 15:29 Uhr

Das ändert sich für Online-Händler bei der Mehrwertsteuer

Am 1. Januar 2021 tritt die Mehrwertsteuerreform EU-weit in Kraft. Sie soll den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen - doch für Online-Händler im B2B und B2C wird nicht alles einfacher.
(Quelle: shutterstock.com/Jochen Netzker)
Von Rechtsanwalt Rolf Albrecht
Sieben Milliarden Euro zusätzliche Mehrwertsteuereinnahmen für die EU-Mitgliedstaaten und weniger Befolgungskosten bei grenzüberschreitenden Umsätzen für die Unternehmen: Das soll die geplante Mehrwertsteuerreform für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Dienstleistungen und den grenzüberschreitenden Online-Handel bringen, die der Rat der Europäischen Union am 5. Dezember 2017 beschlossen hat.
Die Änderungen treten für E-Commerce-Unternehmen, die Waren an Endverbraucher liefern, zwar erst zum 1. Januar 2021 in Kraft und für B2B-Lieferungen noch ein weiteres Jahr später, doch müssen betroffene Anbieter schon jetzt rechtliche und praktische Vorkehrungen treffen.

Neue Regeln für Marktplätze

Ganz aktuell haben sich am 12. März 2019 die EU-Finanzminister auf Massnahmen geeinigt, die von der EU-Kommission vorgeschlagen worden waren. So werden sogenannte elektronische Schnittstellen, über die Händler aus Drittländern Waren oder Services im Wert von unter 150 Euro in EU-Staaten verkaufen, umsatzsteuerlich wie der Lieferant und damit Verkäufer bewertet. Damit soll gewährleistet sein, dass für Lieferungen aus Drittstaaten auch innerhalb der Europäischen Union Umsatzsteuer beigetrieben wird.
Unter "elektronischen Schnittstellen" versteht der Fiskus unter anderem Online-Marktplätze, Plattformen, auf denen Dritte Services anbieten, aber auch Online Shops, die ihren Kunden B2B-Verkaufsmöglichkeiten über einen eigenen Marktplatz eröffnen. Auch Dienstleistungsanbieter, die ein Lager oder den Versand und die Bestellabwicklung für Unternehmen aus Drittstaaten anbieten, fallen in diese Kategorie. In der Folge sind die Betreiber der "elektronischen Schnittstellen" dafür verantwortlich, die anfallende Umsatzsteuer an das jeweilige Finanzamt in dem EU-Mitgliedstaat abzuführen. Damit verbunden ist die Verpflichtung, entsprechende Aufzeichnungen über die abgewickelten Verkäufe von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen zu führen und diese darlegen zu können.



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