Internet-Recht 31.01.2020, 06:22 Uhr

BGH entscheidet über Zustimmung von Cookies bei Gewinnspiel

Laut EuGH ist eine Cookie-Voreinstellung rechtswidrig. Ob das auch für den Fall des Online-Glücksspielanbieters Planet49 gilt, den der BGH am Donnerstag in Karlsruhe verhandelt hat, ist noch nicht entschieden.
(Quelle: shutterstock.com/nitpicker)
Nach europäischem Recht müssen Nutzer dem Setzen von Cookies im Internet aktiv zustimmen. Eine Voreinstellung durch den Anbieter von Angeboten ist demnach nicht zulässig. Ob das auch für den Fall des Online-Glücksspielanbieters Planet49 gilt, den der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe verhandelt hat, ist noch nicht entschieden. (I ZR 7/16).
Der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats, Thomas Koch, wies auf das deutschen Telemediengesetz hin, das im Gegensatz zur EU-Richtlinie eine Widerspruchslösung vorsieht. Der Senat halte es aber für möglich, das deutsche Recht richtlinienkonform auszulegen. Die Richter hatten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorab Fragen zur Klärung vorgelegt.
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Gesetzter Cookie-Hacken

Auf der Anmeldeseite des Gewinnspiels gab es im Jahr 2013 ein Kästchen, bei dem bereits ein Haken für die Zustimmung in das Setzen von Cookies eingetragen war. Wer nicht zustimmen wollte, konnte das Häkchen entfernen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen Planet49. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sah in der Cookie-Voreinstellung keinen Rechtsverstoss.



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