Tschüss Hochpreisinsel! 02.01.2022, 21:10 Uhr

Ab 1.1.2022: Das bedeutet das Geoblocking-Verbot in der Schweiz für Kunden

Ab 2022 dürfen hiesige und ausländische Webshops Herr und Frau Schweizer nicht mehr diskriminieren. Deshalb sollten Sie bald günstiger online shoppen können.
(Quelle: QuinceCreative/Pixabay)
Wer schon Pflegemittel in Deutschland eingekauft hat, kennt es: Die gleichen Produkte sind dort deutlich günstiger als in der Schweiz. Damit könnte bald Schluss sein. Am 1. Januar 2022 tritt das Geoblocking-Verbot in Kraft. Dies nach einem jahrelangen Kampf, den unter anderem der Schweizer Konsumentenschutz gegen die Hochpreisinsel Schweiz führte.

Was ist Geoblocking?

Wer beispielsweise bei Nespresso auf die internationale Seite (nespresso.com) surfen möchte, wird flugs auf die Schweizer Seite umgeleitet. Das Ganze hat System: Wenn man versucht, auf deutsche Ableger anderer Onlinehändler zu gelangen, welche die Endung «.de» tragen, wird man automatisch auf Schweizer Webseiten gelotst, wo die gleichen Produkte meist deutlich teurer sind. Mittels Geoblocking wird hier eine regionale Sperrung von Internetinhalten betrieben – gegen den Willen der hiesigen Kundschaft. Ab 2022 ist es Händlern in der Schweiz nicht mehr erlaubt, Sie vom Besuch einer ausländischen Seite abzuhalten.
Ausnahmen
Allerdings gibt es eine längere Liste mit Ausnahmen. Es handelt sich dabei um die gleichen Ausnahmen, welche für die EU vorgesehen sind. Dazu zählen Dienstleistungen im Finanzbereich, solche des öffentlichen Verkehrs, im Gesundheitsbereich, Glücksspiele oder der Streamingdienst Netflix.

Was genau gilt als diskriminierend?

Für Onlineshops aus dem In- und Ausland ist es ab 2022 verboten, Kunden aus der Schweiz ungerechtfertigt zu diskriminieren. Das heisst:
  • Ein Onlinehändler darf eine Schweizer Kundin nicht ohne deren Zustimmung auf eine andere Webseite weiterleiten oder den Zugang zu einem Onlineshop blockieren.
  • Kunden aus der Schweiz dürfen grundsätzlich bei den Preisen oder bei den Zahlungsmitteln nicht diskriminiert werden.
  • Ein Schweizer Kunde muss auch auf einer ausländischen Webseite bestellen können.
  • Allerdings muss ein ausländischer Shop weiterhin keine Lieferung in die Schweiz anbieten. Wer also jemanden in Deutschland kennt oder eine Lieferadresse zur Abholung von Paketen ennet der Grenze hat: Onlinehändler aus dem Ausland müssen die Ware auch an Schweizer Kunden an eine Adresse im jeweiligen Land liefern.
Rückblick
Fair-Preis-Initiative und indirekter Gegenvorschlag
Das Parlament verabschiedete am 19. März 2021 einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise». Der indirekte Gegenvorschlag setzt vier der fünf Forderungen der Fair-Preis-Initiative um. Nach dieser Entscheidung wurde die Initiative am 25. März 2021 bedingt zurückgezogen. Die Referendumsfrist lief im Sommer ungenutzt ab. Der indirekte Gegenvorschlag beinhaltet unter anderem eine Änderung des Kartellgesetzes (KG). Der Bundesrat entschied am 17. September 2021, den indirekten Gegenvorschlag auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.
Preis-Diskriminierung Onlinehandel
Ausserdem enthält der indirekte Gegenvorschlag eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Durch die Einführung eines neuen Artikels (3a UWG) wird privates Geoblocking von Unternehmen grundsätzlich unlauter und somit unzulässig. Ausserdem darf ein Kunde aus der Schweiz grundsätzlich nicht bei Preisen oder bei den Zahlungsmitteln diskriminiert werden.
Ob die Preise nun wirklich sinken und was man unternehmen kann, falls die Onlinehändler das Geoblocking weiterhin betreiben, erfahren Sie auf der nächsten Seite.




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