Urteil der EU-Kommission 19.12.2018, 20:32 Uhr

Modekonzern Guess muss 40 Millionen Euro Strafe zahlen

Die EU-Kommission hat Guess zu einer Geldstrafe von 40 Millionen Euro verurteilt. Der Modekonzern hat die Ausspielung von Online-Werbung sowie Online-Verkäufe an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten verhindert und so gegen EU-Wettbewerbsvorschriften verstossen.
(Quelle: shutterstock.com/Quinta)
Die EU-Kommission hat das Modelabel Guess zu einer Geldstrafe von rund 40 Millionen Euro verurteilt. Der Modekonzern soll Online-Werbung und Online-Verkäufe an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten verhindert und damit gegen EU-Wettbewerbsvorschriften verstossen haben - Stichwort Geoblocking. Der Verstoss ging vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017.
"Guess hat versucht, Verbraucher in der EU daran zu hindern, in anderen Mitgliedstaaten einzukaufen, indem es in den Vertriebsvereinbarungen mit Einzelhändlern die Werbung und den Verkauf über Grenzen hinweg untersagte. Des Weiteren wurde Händlern vom Modekonzern die Verwendung von Guess-Marken und -Warenzeichen für die Zwecke der Online-Suchmaschinenwerbung untersagt. So konnte das Unternehmen künstlich hohe Endkundenpreise aufrechterhalten, insbesondere in den mittel- und osteuropäischen Ländern. Diese Vorgehensweise von Guess haben wir heute mit Sanktionen belegt. Unser Fall ergänzt die Geoblocking-Vorschriften, die am 3. Dezember in Kraft getreten sind. In beiden Fällen geht es um Verkaufsbeschränkungen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind", sagt EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager.
Grundsätzlich ist es Unternehmen im europäischen Wirtschaftraum erlaubt, ihr Vertriebssystem nach eigenen Wünschen zu gestalten. Zulässig sind auch selektive Vertriebssysteme, in denen die Produkte nur von vorab ausgewählten, zugelassenen Verkäufern verkauft werden dürfen. Dabei muss sich aber immer an geltendes Wettbewerbsrecht gehalten werden. Das war laut der EU-Kommission bei Guess nicht der Fall.

Hinderung von zugelassenen Händlern

Die im Juni 2017 eingeleitete Untersuchung hat ergeben, dass die Vertriebsverträge von Guess zugelassene Einzelhändler an folgenden Handlungen hinderten:
  • Verwendung der Markennamen und Warenzeichen von Guess für die Zwecke der Werbung auf Online-Suchmaschinen
  • Online-Verkauf ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung durch Guess. Das Unternehmen verfügte über einen uneingeschränkten Ermessensspielraum für diese Genehmigung, die nicht auf bestimmten Qualitätskriterien basierte
  • Verkauf an Verbraucher ausserhalb der zugewiesenen Händlergebiete
  • Querverkauf zwischen zugelassenen Grosshändlern und Einzelhändlern
  • Unabhängige Festsetzung der Einzelhandelspreise für Guess-Produkte
Durch diese von Guess verfassten Verträge konnten die europäischen Märkte voneinander abgeschottet werden. Die Kommission stellte fest, dass die Einzelhandelspreise für Guess-Produkte in Mittel- und Osteuropa (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Tschechien) im Durchschnitt um fünf bis zehn Prozent über dem westeuropäischen Niveau liegen.
Aus diesem Grund ist die EU-Kommission nun zu dem Schluss gekommen, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen von Guess den europäischen Verbrauchern einen der wichtigsten Vorteile des europäischen Binnenmarkts vorenthielten: die Möglichkeit, grenzüberschreitende Einkaufsmöglichkeiten für mehr Auswahl und günstigere Angebote zu nutzen.
Bei der Bemessung der Geldstrasse berücksichtigte die Kommission den Wert der von dem Verstoss betroffenen Verkäufe, die Schwere des Verstosses und seine Dauer. Zudem berücksichtigte die EU-Kommission den Umstand, dass Guess eng mit ihnen kooperierte. Aus diesem Grund halbierte die EU-Kommission die Geldbusse um 50 Prozent.




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