BGH-Urteil zu eBay 07.03.2017, 08:02 Uhr

Gericht erklärt zweideutige Preisangabe für zulässig

Ein nagelneues E-Bike für 100 oder doch für 2.600 Euro? In einem Streit um ein zweideutiges Angebot auf der Online-Plattform eBay gibt der Bundesgerichtshof (BGH) dem Verkäufer Recht.
(Quelle: Shutterstock.com/Piotr Adamowicz)
Ein Mann hatte im Oktober 2014 ein noch original verpacktes E-Bike angeboten. Dazu nutzte er die Funktion "Sofort-Kaufen", bei der der Verkäufer keine Auktion startet, sondern für die Ware einen festen Preis angibt. Um Gebühren zu sparen, trug er in das vorgesehene Feld nur 100 Euro ein, schrieb aber direkt in Grossbuchstaben und Fettdruck dazu: "neu einmalig 2600 €" und "Beschreibung lesen!!". Am Ende der Artikelbeschreibung erklärte er noch einmal seine Beweggründe.
Der Käufer, der das Angebot annahm, wollte trotzdem nur die 100 Euro plus Versandkosten zahlen. Das machte er in einem Mailwechsel mit dem Verkäufer noch am selben Tag klar. Der Streit ging bis vor den BGH.
In ihrem am Dienstag veröffentlichten Urteil entscheiden die Karlsruher Richter nun zugunsten des Verkäufers: Lückenhafte oder missverständliche Angebote seien zwar grundsätzlich mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay zu interpretieren. Rückt der Verkäufer erkennbar von diesen AGB ab, ist demnach aber "das individuell Vereinbarte massgeblich". Das E-Bike gibt es also entweder für 2.600 Euro - oder gar nicht. (Az. VIII ZR 59/16)
Schlechtere Karten haben Verkäufer in einem anderen Fall: Auch wenn der Händler nicht selbst, sondern Marktplätze wie eBay oder Amazon Angaben zu Preisen hinzufügen, haftet der Verkäufer. Das entscheid ebenfalls der BGH in zwei Urteilen vom Sommer 2016.




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