Smart Contracts als Zukunft der Blockchain

Rechtliche Hürden von Smart Contracts

Natürlich konnte diesen Herausforderungen auch mit herkömmlicher Technik gut und sicher begegnet werden. Durch den Einsatz von Smart Contracts soll dies aber effizienter und vertrauensvoller möglich sein.
Smart Contracts sollten daher nicht dort zum Einsatz kommen, wo sich technische Implementierungen bereits bewährt haben und praktisch störungsfrei laufen. Vielmehr sollte sich der Einsatz auf jene Bereiche konzentrieren, die bislang nur umständlich und mit grossen Reibungsverlusten bedient werden konnten. Es sollten also nicht Probleme für Smart Contracts geschaffen, sondern Smart Contracts sollten als Lösung für bestehende Probleme erwogen werden.
Wenn man die rechtliche Seite der programmierten Verträge betrachtet, so stellt sich die Frage, ob künftig der Programmcode den Vertragstext beinhaltet, ob also der Programmcode Rechtswirkungen entfaltet – „Code is Law“. Dieser Ansatz hat jedoch, auch wenn anderes vereinzelt von Smart-Contract-Entwicklern behauptet wird, mit der rechtlichen Wirklichkeit wenig gemein: Das „Code is Law“-Dogma steht im Konflikt mit dem teilweise zwingenden Recht in Deutschland.
“„In der Blockchain könnten Geldströme nach­verfolgt, Berechtigungen überprüft oder authen­tifizierte Geschäfte durchgeführt werden.“„
Markus Kaulartz
Rechtsanwalt bei CMS
in München
Auch ein Smart Contract kann die vom Gesetzgeber gezogene Grenze nicht überschreiten – ebenso wenig wie ein Vertrag auf Papier. Oder anders gewendet: Der „Code“ ist nicht das einzige „Law“. Vielmehr sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass sich der Inhalt eines Vertrags in jedem Einzelfall nach dem Willen der Vertragsparteien bestimmt. Hierzu sind auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses bei der Auslegung des Vertrags heranzuziehen. Hinzu kommt das gerichtlich noch nicht näher untersuchte Problem, ob die Vertragssprache eigentlich auch eine Programmiersprache sein kann, die sich vielleicht sogar nur in kompiliertem Code ausdrückt. Es verwundert daher nicht, dass viele Implementierungen von Smart Contracts nur die reine Leistungsdurchführung betrachten und das Rechtsverhältnis etwa durch Rahmenverträge regeln.
Trotzdem darf nicht übersehen werden, dass das geltende Recht bereits heute genügend Instrumentarien bereithält, um die rechtlichen He­rausforderungen der neuen Technologien zu meistern. Für die Entwickler bedeutet dies auch, dass sie bei der Programmierung von Smart Contracts das geltende Recht beachten müssen: So erweist sich der Automatismus der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Smart Contract etwa dort als Schwäche, wo der Smart Contract vom tatsächlichen Willen mindestens einer Vertragspartei abweicht. Dann kann es im Einzelfall sinnvoll sein, im Algorithmus den Zugang für eine Art Schiedsstelle zu ermöglichen, auch wenn dies manchen Vorzügen der Blockchain zuwiderläuft. Daneben sollten Entwickler im Blick behalten, dass es sinnvoll sein kann, zum Beispiel Gewährleistungsrechte in den Smart Contract einzuprogrammieren, sodass auch die Rechtsfolgen einer Schlechtleistung automatisiert abgebildet werden können.



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