Ab 1. Dezember 29.11.2021, 21:42 Uhr

Das ändert sich durch die TKG-Novelle

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) tritt am 1. Dezember in Kraft - und bringt zahlreiche Veränderungen mit sich, die vor allem die Rechte der Konsumenten stärken sollen. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.
(Quelle: fizkes/Shutterstock)
Am 1. Dezember tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Diese bringt zahlreiche Veränderungen mit sich, die vor allem die Rechte der Konsumenten stärken sollen - und sich damit auch unmittelbar auf das (Vertrags-) Geschäft vieler TK-Händler auswirken. Dazu zählen unter anderem kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen, ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite, Entschädigungen in bestimmten Fällen sowie mehr Transparenz.. Telecom Handel hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Vertragslaufzeiten und Kündigungen

Neue Verträge dürfen zwar nach wie vor über einen Zeitraum von 24 Monaten abgeschlossen werden - allerdings wird es keine automatischen Verlängerungen mehr um weitere 12 Monate geben, wenn der Kunde den Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der 24-Monats-Frist gekündigt hat. Vielmehr wird es möglich sein, nach besagter Laufzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag jederzeit zu beenden.

Mehr Transparenz bei Vertragsabschluss

Vor Vertragsabschluss müssen Anbieter in Zukunft den Kunden eine Vertragszusammenfassung in Textform aushändigen, die alle wesentlichen Informationen wie Tarifmerkmale, Aktivierungsgebühren oder Kündigungsmodalitäten enthält. Ist dies nicht möglich - zum Beispiel, wenn der Verkauf am Telefon stattfindet - muss diese Zusammenfassung unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen tritt ein weiterer Schutzmechanismus in Kraft: So bleibt der Vertrag schwebend unwirksam, bis der Kunde besagte Vertragszusammenfassung schriftlich genehmigt hat. Damit soll verhindert werden, dass den Interessenten - ohne ihre Zustimmung - von den Call-Center-Mitarbeitern teure Dienstleistungen untergeschoben werden, was in der Vergangenheit immer wieder der Fall gewesen ist.

Kündigungsrecht bei Vertragsänderungen

Es ist möglich, dass Anbieter unter bestimmten Bedingungen den abgeschlossenen Vertrag einseitig ändern. In diesem Fall haben Konsumenten in Zukunft das Recht, diesen fristlos zu kündigen. Allerdings gibt es hier Einschränkungen: Sind die Änderungen beispielsweise ausschliesslich zum Vorteil des Kunden oder rein administrativ, greift diese Regelung nicht. Ebenso dann nicht, wenn der Anbieter zu den Vertragsänderungen rechtlich verpflichtet ist. Eine solche Ausnahme muss der Anbieter allerdings beweisen.

Informationspflicht zu neuen Tarifen

Viele Kunden verbleiben oft für lange Zeit in ihren alten Tarifen, obwohl es bereits längst günstigere Angebote von ihrem Anbieter gibt. Die TKG-Novelle sieht nun vor, dass Telekom, Vodafone & Co. nun einmal im Jahr über optimierte Tarife informieren muss.

Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringen Bandbreiten

Ebenfalls neu sind die Sanktionierungsmöglichkeiten, die den Verbrauchern im Falle von zu geringen Bandbreiten vom Gesetzgeber fortan in die Hand gegeben werden. Denn ist der Internet-Anschluss dauerhaft deutlich zu langsam, dann sieht das Gesetz nun Möglichkeiten für Kündigung und Minderung vor.
Allerdings müssen Nutzer die Einschränkungen selbst nachweisen, was über ein Tool der Bundesnetzagentur zur Breitbandmessung funktioniert. Ebenfalls neu: Wenn man den Wohnort wechselt, und der bisherige Anbieter seine Leistung dort nicht anbietet, kann der Vertrag mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden.

Entschädigungen bei Störungen des Anschlusses

Ist der Anschluss komplett gestört, können Verbraucher ab einem bestimmten Zeitraum eine Entschädigung verlangen. Die beträgt für den 3. und 4. Tag ab Störungsmeldung 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 5 Euro. Ab dem. 5. Tag steigt die Summe auf 20 Prozent, aber mindestens 10 Euro. Versäumt der Anbieter darüber hinaus Kundendienst- oder Installationstermine, gibt es ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 20 Prozent des Monatsentgelts (mindestens 10 Euro).
Mit dem Inkrafttreten der TKG-Novelle wird schliesslich auch erstmalig ein Gesetz verankert, das den Bürgern einen rechtlich abgesicherten Anspruch auf schnelles Internet garantiert. Bislang hat dieses allerdings noch keinerlei Aussagekraft, da der Gesetzgeber noch nicht die Mindestbandbreite für ein schnelles Internet definiert hat. Diese muss erst noch festgelegt werden.



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