Nach EuGH-Entscheidung 07.06.2018, 11:55 Uhr

Facebook-Urteil: Das ändert sich für Fanpage-Betreiber

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sorgt für Unsicherheit unter den Betreibern einer Facebook Fanpage. In Panik verfallen müssen diese jedoch erst einmal nicht.
(Quelle: shutterstock.com/Pan Xunbin)
Am Dienstag setzte der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Schlusspunkt unter einen jahrelangen Rechtsstreit und bescherte deutschen Datenschützern einen symbolischen Sieg: Dem Urteil nach sind neben Facebook auch die Betreiber von Fanseiten mitverantwortlich für eventuelle Verstösse gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch Facebook. Und jetzt? Müssen alle Seitenbetreiber in Panik verfallen?
BVDW-Vizepräsident Thomas Duhr (IP Deutschland) sieht tatsächlich weitreichende Folgen: "Der Ansatz, dass Unternehmen, die kommerzielle Fanpages betreiben, die Verantwortung für die Datenverarbeitung mittragen sollen, ist im Prinzip vielleicht noch nachvollziehbar. In der Praxis aber können solche Fanpage-Betreiber keinerlei Einfluss auf die Datenverarbeitung des Social-Media-Anbieters nehmen - es ist vor dem Hintergrund vollkommen realitätsfern, diese dennoch in die Verantwortung zu nehmen." Insofern führe das viele Prinzipien des Datenschutzrechtes ad absurdum, so Duhr.

Sollten Unternehmen die Fanpages abschalten?

Die wichtigste Frage für Seitenbetreiber ist aktuell: Sollten Unternehmen die Fanpages nun abschalten? BVDW-Rechtsexperte Michael Neuber erklärt dazu: "Der EuGH sieht in seinem Urteil eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook und einem Fanpage-Betreiber, betont aber auch, dass dies nicht zwangsläufig eine gleichwertige Verantwortlichkeit bedeutet." Das heisst: Was das für die Praxis bedeuten soll, ist noch unklar - vor allem, weil der Fall nun zurück geht an das Bundesverwaltungsgericht.
Dieses wiederum muss für den Grad der jeweiligen Verantwortlichkeit nun im Detail die vom Fanpage-Betreiber vorgenommenen Einstellungen betrachten. "Egal wie, Verantwortlichkeitspflichten treffen den Fanpage-Betreiber hier wohl in jedem Fall. Denn eine Möglichkeit, die Datenverarbeitung grundsätzlich umzugestalten oder gar auszuschliessen, gibt es nicht", sagt Neuber.
Aber: Damit Betreiber einer Fanseite überhaupt sanktioniert werden können, bedarf es entweder einer Ermittlung durch die entsprechende Aufsichtsbehörde oder einer Wettbewerbsklage durch Dritte.
Das Urteil ist also erst einmal kein Grund für Seitenbetreiber, sofort in Panik zu verfallen. "Der EuGH hat nicht entschieden, ob Fanpages nun deswegen abgeschaltet werden müssen. Unklar bleibt bis zur Klärung der Detailfragen durch das Bundesverwaltungsgericht hingegen die Frage der Reichweite der Entscheidung", so Neubers Fazit.

Hintergrund

Der Streit begann, als das schleswig-holsteinische Landeszentrum für Datenschutz im November die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein aufforderte, ihre Facebook Fanpage zu deaktivieren. Die Begründung: Weder die Akademie, noch Facebook hätten die Besucher der Seite darauf hingewiesen, dass ihre Daten erhoben und zur Verbreitung zielgerichteter Werbung genutzt werden. Die Wirtschaftsakademie hatte argumentiert, sie sei für die Datenverarbeitung durch Facebook nicht verantwortlich. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen.
Der Europäische Gerichtshof stellte nun fest, dass Betreiber von Facebook-Fanseiten nach der alten EU-Datenschutzrichtlinie gemeinsam mit dem Online-Netzwerk für die Verarbeitung der personenbezogenen Nutzerdaten verantwortlich waren. Die Richtlinie ist seit Inkrafttreten der neuen DSGVO am 25. Mai aufgehoben. "Es betrifft vom Recht her tatsächlich noch die alte Datenschutz-Richtlinie", sagte Rechtsanwalt Günter Roland Barth von der Kanzlei Clifford Chance. "Aber die Definition der Verantwortlichkeit in der alten Richtlinie und in der neuen Grundverordnung ist nahezu wortgleich, so dass hiervon eine deutliche Signalwirkung für die Zukunft ausgeht."




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