Abmahngefahr 21.11.2022, 06:22 Uhr

Wettbewerbszentrale mahnt Onlineshops wegen Google Shopping ab

Preisangaben in Preisvergleichsportalen müssen vergleichbar sein, sonst drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die Wettbewerbszentrale nimmt jetzt Onlinehändler ins Visier, die auf Google Shopping unvollständige Angaben machen.
(Quelle: Shutterstock / Monticello)
Nicht nur im Onlineshop, sondern auch in Preisvergleichsportalen müssen dem Kunden vor dem Auswahlprozess die Versandkosten zusätzlich zum Kaufpreis genannt werden, um eine fundierte Kaufentscheidung zu erleichtern. Auf dieses BGH-Urteil von 2010 bezieht sich die Wettbewerbszentrale - und mahnt jetzt Onlinehändler ab, deren Angebote bei Google Shopping ohne Angabe der Versandkosten erscheinen.

Preis muss stimmen

Der Haken dabei: Obwohl Google die Daten selbst aufbereitet, ist der Händler in vollem Umfang für deren Richtigkeit verantwortlich. Konkret berichtet die Wettbewerbs-Kontrollorganisation mit Sitz in Bad Homburg von einem Händler, dessen Angebot in Google Shopping als "versandkostenfrei" erschien, zum angegebenen Preis aber nicht bestellt werden konnte. Es gab einen Mindestbestellwert, ausserdem musste für den kostenfreien Versand erst eine Versandkostenfreigrenze überschritten werden.
Ob dies ein unbewusster Fehler oder Absicht war, ist für die Wettbewerbszentrale unerheblich, sie mahnte den Händler ab.

Produktdatenfeed überprüfen

Nach Angaben der Wettbewerbszentrale müssen folgende Punkte in Preis-Suchmaschinen stets aktuell angezeigt werden:
  • Preis des Produktes
  • tatsächlich anfallende Versandkosten
  • ggf. Mindestbestellwert
  • Lieferumfang (Artikelbeschreibung, Produktfoto).
Für die Richtigkeit der Angaben ist allein der Anbieter zuständig. Es liegt also im Verantwortungsbereich des Händlers, den Produktdatenfeed korrekt zu befüllen - und selbst zu überprüfen, ob Google die Daten auch richtig abbildet.




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