03.07.2012, 00:00 Uhr

usedSoft gewinnt: Europäischer Gerichtshof gibt grünes Licht für Software-Gebrauchthandel

usedSoft, ein Anbieter von gebrauchter Standard-Software, hat vor Gericht einen Sieg erzielt und eine Meldung dazu veröffentlicht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nämlich am Dienstag den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmässig erklärt. Der EuGH entschied, dass der Software-Gebrauchthandel auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt.  In ihrer Urteilsbegründung stellten die 13 Richter der grossen Kammer eindeutig fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der EuGH verfügte sogar, dass der Zweiterwerber bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen darf: ?Ausserdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung?, so der EuGH. Der Gerichtshof ging damit deutlich über den Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 hinaus.

Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt ?erschöpft?, wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschliessend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Weiter stellt der EuGH in seiner zusammenfassenden Pressemitteilung (s.u.) fest: Schliesst der Urheberrechtsinhaber mit einem Kunden ?... gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschliessliches Verbreitungsrecht.? Durch ein solches Geschäft werde nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. ?Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräusserung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen?, betont der EuGH. Auffällig ist bei allen Ausführungen des Gerichts, dass diese nicht nur explizit auf Oracle bezogen sind, also auch für Computerprogramme anderer Hersteller wie Microsoft oder Adobe gilt.

Der Gerichtshof urteilte darüber hinaus, ?? dass der Urheberrechtsinhaber, wenn die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts allein auf Programmkopien, die auf einem Datenträger verkauft worden sind, beschränkt würde, den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem Internet heruntergeladen worden sind, kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen könnte, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung erzielen konnte. Eine solche Beschränkung des Weiterverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus.?

?Diese Entscheidung ist ein Meilenstein für den freien Handel in Europa?, betonte Peter Schneider, der Geschäftsführer und Inhaber von usedSoft. ?Der EuGH ermöglicht damit endlich einen freien und fairen Wettbewerb im Software-Handel. Das ist vor allem eine gute Nachricht für die Kunden, die nun endlich ohne Einschränkungen von niedrigeren Software-Preisen profitieren können.? Langfristig nutze dies aber auch den Herstellern, die sich nun nicht mehr auf ihrer Monopolstellung ausruhen könnten, ergänzte Schneider, der den Gebrauchtsoftware-Pionier usedSoft im Jahr 2003 gründete und der seitdem durch alle Instanzen für die Liberalisierung des Gebrauchtsoftware-Handels kämpft.

Der EuGH schränkt lediglich ein, dass Client-Server-Lizenzen nicht aufgespalten werden dürfen. Hintergrund: Bei diesen Lizenzen handelt es sich um einzelne Computerprogramme, die auf einem Server liegen und auf die eine bestimmte Anzahl von Nutzern zugreifen können. Hier wäre eine Aufspaltung in der Tat widersinnig. Die Ausführungen des EuGH zum Aufspaltungsverbot beziehen sich aber nicht auf Volumenlizenzen, wo mehrere einzelne Programme lediglich in einem Paket zusammen verkauft und auch einzeln auf den jeweiligen Arbeitsplatz-Computern abgespeichert werden. Das Urteil des EuGH erging auf eine Anfrage des Bundesgerichtshofes (BGH) hin. Sollte der Bundesgerichtshof diesem Urteil folgen ? womit zu rechnen ist ?, wären damit alle offenen Fragen bzgl. des Software-Gebrauchthandels endgültig geklärt. In der Vergangenheit hatten nämlich die Software-Hersteller die z.T. missverständlichen gesetzlichen Regelungen dafür benutzt, den Handel zu diskriminieren und die Kunden massiv einzuschüchtern. Im Grundsatz war der Weiterverkauf von bereits einmal verwendeten Computerprogrammen aber bereits vorher legal.  Das Urteil des EuGH schafft darüber hinaus für die gesamte Europäische Union Rechtsicherheit. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass der Software-Gebrauchthandel nun auch über das ?Stammland? Deutschland hinaus auch in den anderen EU-Ländern stark anwachsen wird. usedSoft ist bereits u.a. in Österreich, Polen, Tschechien, Italien, Frankreich, den Benelux-Ländern und in Skandinavien aktiv.  (ph)
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-07/cp120094de.pdf

Siehe auch: usedSoft: Handel mit Microsoft OEM-Lizenzen von Urteil nicht betroffen

Über usedSoft

usedSoft wurde 2003 gegründet und ist ein führender europäischer Anbieter von gebrauchter Standard-Software. Die Käufer von usedSoft-Lizenzen sind sowohl Unternehmen wie Software-Händler. Zu den Kunden der usedSoft-Gruppe zählen u.a. Edeka, Karstadt, Neckermann, Rewe, ein führender Verein der Fussball-Bundesliga und diverse Sparkassen. Auch in deutschen Behörden kommt verstärkt gebrauchte Software zum Einsatz: Neben der Stadt München, dem Bundessozialgericht in Kassel, der Stadtverwaltung Bad Salzuflen und der Datenzentrale Baden-Württemberg setzten über 100 weitere Kommunen auf usedSoft-Lizenzen. Die Einsparungen beim Kauf von bereits benutzten Lizenzen liegen zwischen 20 und 50 Prozent des Verkaufspreises.
www.usedsoft.com



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