Wettbewerbsrecht 28.02.2016, 22:38 Uhr

Urteil bestätigt: Amazon-Weiterempfehlungsfunktion ist wettbewerbswidrig

Das deutsche OLG Hamm hat es bestätigt: Die Weiterempfehlungs-E-Mails von Amazon stellen unzumutbar belästigende Werbung dar und verstossen gegen das Wettbewerbsrecht. Was bedeutet das für Online-Händler?
In unserem Rechtstipp vom 23.10.2014 haben wir über eine einstweilige Verfügung des Landgerichts (LG) Arnsberg berichtet, in der das Gericht die Weiterempfehlen-Funktion von Amazon als wettbewerbswidrig eingestuft hat (Beschluss vom 08.08.2014, Az. I-8 O 99/14). In einem weiteren Verfahren befasste sich dasselbe Gericht erneut mit der Thematik und bejahte abermals einen Wettbewerbsverstoss (Urteil vom 22.01.2015, Az. I-8 O 104/14). Gegen dieses Urteil ist Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm eingelegt worden. Zwischenzeitlich liegt die Entscheidung des Berufungsgerichts vor (Urteil vom 09.07.2015, Az. 4 U 59/15). Das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen und die für alle Amazon-Marketplace-Händler brisante Rechtsprechung des LG Arnsberg bestätigt.

Worum geht es im Einzelnen?

Die Berufungsbeklagte verkaufte Sonnenschirme über den Marketplace von Amazon. Ein Wettbewerber, der ebenfalls im Internet mit Sonnenschirmen handelte, kritisierte unter anderem den Einsatz der Weiterempfehlen-Funktion. Diese Funktion sieht vor, dass bei Amazon eingeloggte Kunden Dritte per E-Mail auf die bei Amazon erhältlichen Produkte hinweisen können. Nachdem die Berufungsbeklagte auf die Abmahnung des Wettbewerbers hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, erwirkte der Wettbewerber vor dem LG Arnsberg im einstweiligen Verfügungsverfahren das besagte Urteil.
Wie bereits das LG Arnsberg stufte nun auch das OLG Hamm die Weiterempfehlen-Funktion als unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Diese Vorschrift verbietet unter anderem die Werbung mit E-Mails, sofern der Empfänger nicht zuvor ausdrücklich in den Erhalt von Werbenachrichten eingewilligt hat. Die Richter sahen einen Vorstoss gegen diese Regelung, weil Amazon die Empfehlungs-E-Mails an die angegebene Adresse versendet, ohne zuvor zu prüfen, ob der Adressat in den Erhalt von E-Mail-Werbung eingewilligt hat.
Nach Auffassung des OLG Hamm spielte es keine Rolle, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails gar nicht auf dem Willen des Marketplace-Händlers beruht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Empfehlungsfunktion gerade darauf ausgerichtet sei, von Dritten verwendet zu werden.

Händler verstösst gegen Wettbewerbsrecht

Während das LG Arnsberg noch von einem originären Rechtsverstoss von Amazon ausging, für den der Marketplace-Händler allerdings als Störer hafte, nahm das OLG Hamm sogar einen eigenen Rechtsverstoss des Marketplace-Händlers an. Mit dem Einstellen seiner Angebote in den Marketplace habe er sich die dortigen Angaben und Funktionen für sein Angebot zu eigen gemacht.
Um der eigenen Haftung zu entgehen, hätte er, so das OLG Hamm, zwei Möglichkeiten gehabt: Entweder hätte er ganz davon absehen können, den Amazon-Marketplace als Verkaufsplattform zu nutzen. Alternativ hätte er bei Amazon darauf hinwirken können, dass derartige Rechtsverletzungen unterbleiben. Was genau er dazu hätte tun müssen, liess das Gericht allerdings offen. Im Prozess legte der Marketplace-Händler zwar einen Schriftwechsel mit Amazon vor, der allerdings späteren Datums war als die Abmahnung durch den Wettbewerber. Ungeachtet des Inhalts liess dieser Schriftwechsel schon deshalb nicht erkennen, dass sich der Marketplace-Händler bereits im Vorfeld um die Rechtskonformität seiner Verkaufsangebote bemüht hatte.

Unser Tipp

Die Entscheidungen des LG Arnsberg und des OLG Hamm zeigen einmal mehr, dass der Amazon-Marketplace aus Sicht des Wettbewerbsrechts durchaus heikel ist. Als Marketplace-Händler wird man sich daher wünschen, die Empfehlungsfunktion für die eigenen Angebote deaktivieren zu können. Es bleibt zu hoffen, dass Amazon diesen Wunsch erhört und seinen Marketplace-Händlern eine attraktive dritte Möglichkeit bietet, die neben die zwei vom OLG Hamm aufgezeigten Alternativen tritt.

Dr. Andreas Brommer
KLEINER RECHTSANWÄLTE 




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