15.12.2013, 00:00 Uhr

Neue Bestimmungen für die elektronische Stimmabgabe in der Schweiz

Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2013 die Bestimmungen für die Durchführung von Versuchen mit der elektronischen Stimmabgabe revidiert. Die geänderte Verordnung über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11) tritt auf den 15. Januar 2014 in Kraft. Die neuen Rechtsgrundlagen definieren ? gestützt auf den dritten Bericht des Bundesrats zu Vote électronique vom Juni 2013 ? die Bedingungen für die Ausdehnung des elektronischen Stimmkanals.
Erst nach Umsetzung der erhöhten Sicherheitsanforderungen kann die Anzahl Stimmberechtigte, die an den Versuchen teilnehmen darf, erhöht werden. Das Bewilligungsverfahren für die Versuche wird vereinfacht und die Bundeskanzlei ermächtigt, zusätzliche Ausführungsbestimmungen rund um die elektronische Stimmabgabe zu erlassen.

Am 14. Juni 2013 hatte der Bundesrat seinen dritten Bericht zu Vote électronique verabschiedet. Gestützt auf die Evaluation der Versuchsphase 2006-2012 definierte er darin die Bedingungen für die Ausdehnung der elektronischen Stimmabgabe. Mit dem Ziel der flächendeckenden Einführung des dritten, komplementären Stimmkanals beschloss der Bundesrat, in einem ersten Schritt die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Versuchen mit der elektronischen Stimmabgabe anzupassen. Dies wird mit der Revision der VPR nun umgesetzt.

Die Rechtsgrundlagen für die elektronische Stimmabgabe via Internet wurden im Lichte der gesammelten Erfahrungen und zum Zweck der Anpassung an die neusten, vor allem technischen Entwicklungen revidiert und ergänzt. Dazu wurden zwischen April und Juli 2013 die Kantone und weitere interessierte Stellen angehört. Die Resultate der Anhörung waren positiv und wurden bei der Revision der VPR berücksichtigt.

Verifizierbarkeit und Audits als Voraussetzung für die Ausdehnung der elektronischen Stimmabgabe

Im Kern der neuen Bestimmungen steht die sogenannte Verifizierbarkeit. Diese stellt sicher, dass systematische Fehlfunktionen im Wahl- bzw. Abstimmungsablauf infolge von Softwarefehlern, menschlichen Fehlleistungen oder vorsätzlichen Manipulationsversuchen erkannt werden. Zur Verifizierbarkeit gehört insbesondere, dass Stimmende zuverlässig kontrollieren können, dass ihre Stimme das System unverändert erreicht hat und nicht - beispielsweise durch ein Schadprogramm auf dem verwendeten Computer - manipuliert wurde.

Auch bei der Kontrolle der neu definierten Sicherheitsanforderungen sind Anpassungen vorgesehen. Konkret muss die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen künftig durch spezialisierte, externe Stellen bestätigt werden. Diese Kontrollen sollen durch Stellen durchgeführt werden, die vom Bund akkreditiert sind. Das Vorgehen entspricht insgesamt einer Zertifizierung der Systeme für die elektronische Stimmabgabe. Somit definiert die revidierte VPR die Voraussetzungen, um mehr Stimmberechtigte zu den Versuchen mit der elektronischen Stimmabgabe zuzulassen.

Schrittweise Ausdehnung des elektronischen Stimmkanals

Erst nach der Umsetzung der neuen, erhöhten Sicherheitsanforderungen können die Kantone die Zahl der Stimmberechtigten, die an den Versuchen teilnehmen dürfen, erhöhen. Der gewählte Ansatz einer schrittweisen Einführung der elektronischen Stimmabgabe nach dem Grundsatz ?Sicherheit vor Tempo" wird auch künftig beibehalten. Die neuen Anforderungen können in Etappen umgesetzt werden. Im Rahmen einer ersten Ausbauetappe ist es möglich, bis zu 50% des kantonalen Elektorats zuzulassen, maximal aber 30% der gesamtschweizerisch Stimmberechtigten. Die zweite Ausbauetappe erlaubt es, dass alle Stimmberechtigten im betreffenden Kanton elektronisch abstimmen und wählen können.

Bewilligungsverfahren

Der Bundesrat wird für künftige Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe eine sogenannte Grundbewilligung für eine Dauer von bis zu zwei Jahren erteilen. Pro Urnengang prüft die Bundeskanzlei jedoch zusätzlich, ob die Voraussetzungen für einen Versuch erfüllt sind. Damit soll das Bewilligungsverfahren effizienter gestaltet werden.

Verordnung der Bundeskanzlei

Die Bundeskanzlei erhält mit der Revision der VPR die Kompetenz, in einer eigenen Verordnung Detailbestimmungen für die elektronische Stimmabgabe zu erlassen. Diese Detailbestimmungen werden ebenfalls auf den 15. Januar 2014 in Kraft treten. (ph)

Rechtliche Grundlagen
http://www.bk.admin.ch/themen/pore/evoting/07979/index.html?lang=de



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