Haftung für Anzeigen 07.09.2023, 09:22 Uhr

Händler wegen eBays Google-Shopping-Anzeige verurteilt: Was das bedeutet

Das OLG Rostock urteilte, dass eBay-VerkäuferInnen für Google-Shopping-Anzeigen haften, die eBay für ein Angebot schaltet. Was das bedeutet und worauf HändlerInnen achten müssen.
(Quelle: Google Shopping)
Ein eBay-Verkäufer wurde aufgrund einer von eBay geschalteten Google-Shopping-Anzeige für sein eBay-Angebot verklagt, da es wettbewerbswidrig gestaltet war, berichtet Internetrecht-Rostock.de.
Im Wesentlichen wehrte der Beklagte sich mit dem Hinweis darauf, dass eBay die Anzeige aufgeben habe und nicht er. Das Gericht folgte der Argumentation nicht und verurteilte den Händler mit der folgenden Begründung, dass die Haftung für dieser Werbeanzeige "keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge" sei. Sondern "gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten und allgemein zugänglichen Verkaufsplattform", da die "Werbewirkung durch die Weiterverbreitung der Anzeigen auf Suchmaschinen erheblich an Reichweite gewinnt …"

Hintergrund: eBay bewirbt theoretisch alle Angebot auf Preissuchmaschinen

Der Onlinemarktplatz eBay bewirbt die Angebote der Plattform an vielen Stellen. Theoretisch könnte jedes Angebot auf Preisvergleichsportalen und anderen Diensten von eBay beworben werden, dessen sollten sich Händler bewusst sein.
Grundsätzlich ist eine solche Werbung auch im Sinne der HändlerInnen - Werbung bringt Traffic und Umsatz.

Händler haften bisher immer für Werbeanzeigen der Portale

Allerdings haften HändlerInnen für diese Anzeigen und können die Haftung nicht auf die Plattformen abwälzen, das zeigt mittlerweile eine Tendenz in der Rechtssprechung.

Rechtsanwalt Johannes Richard von Internetrecht-Rostock.de, einem Informationsportal der am Urteil beteiligten Kanzlei Richard & Kempcke, erklärt dort: "Eine wettbewerbsrechtliche Haftung kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass auch in einer Google-Shopping-Anzeige wesentliche einschränkende Information stehen müssen, die für das Angebot wichtig sind. Nicht zulässig ist es, dass ein Kunde durch die Google-Shopping-Anzeige auf ein Angebot gelockt wird und erst dort feststellt, dass es bestimmte Einschränkungen gibt".

Worauf HändlerInnen achten müssen

Sowohl Rechtsexperten wie Richard, als auch der eBay-Experte Mark Steier von Wortfilter.de, halten die Rechtssprechung für zutreffend. "Wenn ich auf eBay ein nicht rechtssicheres Angebot platziere, dann spiegelt sich das auch auf Google Shopping wider. Das Urteil ist wenig überraschend und nachvollziehbar", kommentiert Steier das Urteil.
Ein Sprecher von eBay bekräftige gegenüber Onlinehändler-News, dass die Anzeigen kein grundsätzliches Risiko für HändlerInnen darstellen würden: "Wenn die Angebote bei eBay rechtskonform sind, sehen wir auch kein Risiko für Abmahnungen - sei es wegen des Verkaufs über den eBay-Marktplatz oder der Bewerbung etwa über Google Shopping".
HändlerInnen sollte deshalb darauf achten, dass:
  1. Die Überschrift für sich allein stehen kann und keine wettbewerbswidrigen Aussagen tätigt
  2. Das Angebot so gestaltet ist, dass keine Einschränkungen gemacht werden, die eine Anzeige auf einem Shopping-Portal nicht abbildet
  3. Vor allem muss darauf geachtet werden, die von den Plattformen zur Verfügung gestellten Formularfelder für Merkmale, Preisangaben und ähnliche rechtlich relevanten Informationen genutzt werden. Denn aus diesen strukturierten Informationen bauen die Plattformen die Werbeanzeigen. Daraus folgt:
  4. Bei der Darstellung von rechtlich relevanten Informationen sollten HändlerInnen grundsätzlich auf Sonderlösungen im Design oder in der Gestaltung der Angebote verzichten
  5. Vorsicht bei Grundpreisangaben: Die IT-Recht-Kanzlei warnt gerade generell vor einer Problematik der neuen Google-Rubrik "Produkte" und beschreibt einen Workaround.




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