24.01.2014, 00:00 Uhr

Deutscher BGH erlaubt Tippfehler-Domains nur mit Hinweis

Der Bundesgerichtshof hat über Tippfehler-Domains geurteilt: Diese sind nur dann erlaubt, wenn der Betreiber die Nutzer darauf hinweist, dass es sich bei dem Angebot nicht um die gesuchte Seite handelt.
Tippfehler-Domains lehnen sich eng an den Namen bekannter Webangebote an, um Nutzer auf ihre Seite zu ziehen und dort mit Werbung oder Affiliate-Links Geld zu verdienen. Dieses Geschäftsmodell hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem heute getroffenen Urteil zwar nicht verboten, aber doch erschwert. Das Abfangen von Kunden verstösst dann gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäss Paragraph 4 Nr. 10 UWG, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der Originalseite befindet.

Geklagt hatte wetteronline.de gegen den Inhaber der Webseite wetteronlin.de. Nutzer, die auf die Tippfehler-Domain kamen, wurden auf eine Werbeseite für private Krankenversicherungen geleitet, deren Betreiber pro Seitenabruf bezahlt wurde. Diese Weiterleitung wurde inzwischen abgeschaltet. Den Antrag auf Löschung der Seite lehnte der BGH ab.

Welche Webseiten haben im vergangenen Jahr in den Google-Ergebnissen am meisten Sichtbarkeit eingebüsst? Das hat der SEO-Tool-Anbieter Sistrix untersucht - und nach der Liste der Gewinner auch eine der Verlierer veröffentlicht. (ph/iw)



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