24.03.2013, 00:00 Uhr

Deutsche Polizei darf Pin und Passwörter abfragen

Der deutsche Bundestag hat letzte Woche eine Änderung der Bestandsdatenauskunft beschlossen. Unter die Neuregelung fällt vor allem die Herausgabe von Internet- und Telefondaten an Sicherheitsbehörden. Polizei und Geheimdienste dürfen künftig ohne grosse rechtliche Hürden Pin und Passwörter von Nutzern abfragen.
Letzte Woche  wurde im deutschen Bundestag die Bestandsdatenauskunft als Teil des Telekommunikationsgesetzes neu geregelt. Konkret betrifft die Änderung die Herausgabe von Internet- und Telefondaten an Sicherheitsbehörden. Telekommunikationsanbieter sind nun verpflichtet, bestimmte gespeicherte Kundendaten an Ermittlungsbehörden herauszugeben. Verabschiedet wurde die Neuregelung mit den Stimmen der Regierungskoalition von Union und FDP sowie der SPD. Die Grünen und die Linke stimmten dagegen, berichtet Spiegel Online.

Diskutiert wurden unter anderem die Fragen: "Welchem Kunden war zu einem bestimmten Zeitpunkt eine dynamische IP-Adresse zugeordnet?" Und: "Wie lauten die Passwörter und Sperrcodes wie PIN und PUK eines Nutzers?" Die Neuregelung besagt nun, dass Polizei und Geheimdienste künftig persönliche Informationen von Mobiltelefonbesitzern (Bestandsdaten) abrufen dürfen -  automatisiert und ohne grössere rechtliche Hürden. Wie Zeit.de erklärt, würden dabei nicht "nur" Name, Adresse und Kontoverbindung an die Polizei geschickt, sondern auch die PIN des Handys, Passwörter von E-Mail-Postfächern und Diensten wie Dropbox und dynamische IP-Adressen. Also letztlich Informationen, mit denen Behörden nachprüfen können, was der User im Netz getan hat. Die Betroffenen müssen darüber informiert werden, soweit und sobald der Zweck der Auskunft dadurch nicht vereitelt wird.

Wie der Spiegel aus dem Innenressort zu berichten weiss, werden mit der Änderung keine neuen Befugnisse für Polizei und Nachrichtendienste geschaffen, sondern es werde lediglich die Rechtslage präzisiert. Grüne und Linke sehen darin jedoch erhebliche Eingriffe in den Datenschutz und in die Persönlichkeitsrechte.

Der Datenschutzbeauftragte des Bundes Peter Schaar begrüsste bestimmte Details des neuen Gesetzentwurfs, wie, dass nun Richter in bestimmten Fällen die Datenweitergabe prüfen können und dass die Betroffenen darüber informiert werden müssen, wenn ihre Zugangscodes herausgegeben wurden. Er kritisierte aber, dass auch laut dem neuem Entwurf Zugangsdaten wegen kleiner Delikte herausgegeben werden dürfen. Schaar: "Leider wurden die Abfragemöglichkeiten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht begrenzt, obwohl dies einer expliziten Forderung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung entspricht". Der Gesetzentwurf sei deshalb "weiterhin verfassungsrechtlich bedenklich".

Die Neuregelung des Gesetzes war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die alte Norm für verfassungswidrig hält. Den ersten Entwurf bewerteten Kritiker als völlig unzureichend, da er die Vorgaben des ursprünglichen Gesetzes sogar noch erweiterte. Die Koalition hatte sich daraufhin auf Nachbesserungen verständigt. Das Gesetz ist noch zustimmungspflichtig, der Bundesrat muss darüber abstimmen, ehe es in Kraft treten kann. (ph/iw)



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