Keyword-Advertising 15.09.2016, 11:01 Uhr

Irreführende Google-Adwords-Werbung

In Googles Adwords-Anzeigen ist für Advertiser nur wenig Platz, ihr Angebot zu beschreiben. Es gilt einiges zu beachten, um beim Kunden keine wettbewerbsrechtliche Fehlvorstellung hervorzurufen.
Aufgrund der Beschränkung der Zeichenzahl der Adwords-Textanzeigen besteht für die Werbenden die Schwierigkeit, Interesse beim Kunden zu erwecken, die Werbeaussage jedoch so zu fassen, dass beim Kunden keine wettbewerbsrelevante Fehlvorstellung hervorgerufen wird. Gerade im Telekommunikationsbereich herrscht ein erbitterter Preiskampf, jedoch kommt es bei vielen der besonders günstig erscheinenden Angebote auf das "Kleingedruckte" an.
In dem vom Landgericht Düsseldorf am 13.05.2016 (Az.: 38 O 120/15) entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine Adwords-Werbeanzeige, die mit "Alles Drin Tarif" und dem monatlich zu bezahlenden Preis von 9,99 Euro überschrieben war. In den darunter befindlichen Zeilen wurden die wesentlichen Leistungsmerkmale angegeben, wie Datenvolumen, Inklusive-Minuten/SMS, Netzqualität und die Information "keine Grundgebühr" und "keine Vertragsbindung".
Der klagende Wettbewerbsverband sah diese Werbeanzeige als irreführend gemäss § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG an, weil mit der Preisangabe Verbraucher in der Meinung angelockt würden, für die angebotene Leistung seien nur 9,99 Euro pro Monat zu zahlen, tatsächlich sei jedoch ein zusätzlicher Betrag von 9,99 Euro für eine SIM-Karte zu entrichten.
Diese Auffassung teilten auch die Düsseldorfer Richter. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Adwords-Anzeige sei zu berücksichtigen, dass nicht bloss ein Hinweis auf ein erkennbar ergänzungsbedürftiges Angebot gegeben werde, dessen konkrete Leistungsmerkmale erst deutlich werden, wenn sich der Betrachter durch Anklicken näher mit ihm befasst. Die wesentlichen Leistungsmerkmale seien vielmehr bereits aus der aus nur wenigen Textzeilen bestehenden Anzeige angegeben.
Wenn es der Beklagten gelinge, mit Schlagworten dem Umfang der Leistung zu beschreiben und auch die Gegenleistung ausdrücklich und betragsmässig zu erwähnen, muss der Leser annehmen, dass in den zentralen Punkten, wozu selbstverständlich gerade der Preis zählt, vollständige Angaben gemacht werden und vor allem den Umstand eines notwendigen kostenpflichtigen Erwerbs der SIM-Karte ausdrücklich erwähnt werde.




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