EuGH-Urteil 14.05.2014, 08:39 Uhr

Google muss Suchergebnisse löschen

Gibt es ein Recht auf Vergessen? Unter Umständen, ja. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Google Links zu personenbezogenen Informationen entfernen muss.
(Quelle: Shutterstock.com/Umkehrer)
Dieses Urteil hat niemand erwartet - und es kann gravierende Folgen haben: "Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich", urteilte der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg in einem Verfahren gegen Google und berief sich auf die EU-Datenschutzrichtlinie. Das bedeutet, dass sich der Internetkonzern nicht auf seine Rolle als Vermittler zurückziehen kann, sondern für die von ihm angezeigten Suchergebnisse verantwortlich ist.
Dem Gericht zufolge kann sich nun jeder, unter dessen Namen in den Suchtreffern ein Link zu einer Webseite mit Infos über ihn angezeigt wird, beim Suchmaschinenbetreiber eine Löschung beantragen. Wie das Urteil umgesetzt werden soll, steht noch nicht fest - es wird aber eine Flut an weiteren Verfahren nach sich ziehen.
In dem konkreten Fall ging es um einen Spanier, dessen Namen ein Medium 1998 im Zusammenhang mit einer Immobilienpfändung genannt hatte und der nach der Digitalisierung des Archivs deshalb in den Google-Ergebnissen auftauchte. Der Mann sah darin seinen Ruf geschädigt. Er beschwerte sich 2010 bei der spanischen Datenschutzagentur AEPD, die ihm recht gab. Als Reaktion auf die AEPD-Entscheidung hatte Google vor dem spanischen Obergericht geklagt. Dieses wiederum forderte vom EuGH, die Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie zu klären.
Überraschend ist das Urteil deshalb, da Generalanwalt Niilo Jääskinen im Juni 2013 die Position vertreten hat, dass die EU-Datenschutzrichtlinie kein allgemeines "Recht auf Vergessenwerden" enthält. Dieses hatte unter anderen EU-Kommissarin Viviane Reding gefordert.
Der Hightech-Verband Bitkom kritisierte die Entscheidung: "Das Urteil führt zu mehr Rechtsunsicherheit", sagte Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. So dürfen auch künftig die Betreiber von Webseiten, wie zum Beispiel Verlage, personenbezogene Informationen gegen den Willen der Betroffenen gemäss den Regeln des Persönlichkeits- und Presserechts veröffentlichen. Gleichzeitig sei es nunmehr den Betreibern von Suchmaschinen in bestimmten Fällen verboten, auf solche Berichte hinzuweisen, wenn die dort genannten Personen dies verlangen.




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