23.03.2008, 00:00 Uhr

Widerrufsrecht: Zurückgegebene Ware darf wieder als neu verkauft werden

Wenn ein Internetkunde einen bestellten Gegenstand gründlich ausprobiert und dann zurückschickt, gilt dieser dennoch als neu, so ein aktuelles Urteil. Händler, die verkaufte Waren im Rahmen des Widerrufsrechts wieder zurücknehmen, dürfen diese Produkte an andere Kunden als neu weiter verkaufen. Darauf weist der Online-Zahlungslösungsanbieter externer Link in neuem Fenster folgtIclear hin. Die Entscheidung kommt vom Amtsgericht Rotenburg (Aktenzeichen: 5C350/07). Im konkreten Fall handelte es sich um ein Mobiltelefon, in das der Kunde bereits eigene Daten eingegeben, es danach aber doch wieder an den Händler zurückgeschickt hatte.

Grundsätzlich werde die Eigenschaft "neu" eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben, dass er von einem Kunden eingehend studiert wird, so das Urteil. Bei technischen Geräten schliesst dies auch einen Test der vorhandenen Funktionen ein. Wie sich aus dem gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung ergibt, sei mit der "Ingebrauchnahme" nicht schon die blosse Überprüfung eines Gegenstandes im Rahmen der Kaufentscheidung gemeint, sondern erst dessen eigentumsähnliche Nutzung durch den Käufer. Damit ist klar: Im Rahmen des Widerrufrechts zurückgenommene Ware kann ein weiteres Mal als Neuware angeboten werden. Voraussetzung sei natürlich, dass die Ware ansonsten mangelfrei ist und der Kunde sie nur unwesentlich benutzt hat, so Medienrechtler Michael Rohrlich, der die Rechtstipps für Online-Händler im Auftrag von Iclear zusammenstellt. (ph/iwb)



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