13.03.2008, 00:00 Uhr

Urteil: Webhändler müssen Rücksendekosten nicht immer tragen

Verkäufer, deren Kunden ihr Widerrufsrecht nach einem Kauf in Anspruch nehmen und die Ware zurückschicken, müssen nicht immer die gesamten Kosten der Rücksendung tragen. Die Erstattungspflicht des Händlers im Falle von Warenrücksendungen besteht nicht grundsätzlich für alle angefallenen Portokosten, sondern nur für "angemessene Kosten" der Rücksendung. Darauf weist der Zahlungslösungsanbieter Iclear vor dem Hintergrund der im April in Kraft tretenden neuen Musterwiderrufsbelehrung für Online-Händler hin und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 23.08.2006 (Aktenzeichen: 10 C 206/06).
Dies bedeutet in der Praxis, dass der Händler etwaige Mehrkosten beispielsweise für Express- oder Overnight-Sendungen nicht übernehmen muss, so Medienrechtler Michael Rohrlich, der die Rechtstipps für Online-Händler im Auftrag von iclear zusammenstellt. Der Verkäufer sei lediglich verpflichtet, die gängigen Kosten zu erstatten, die etwa für ein versichertes Post-Paket anfallen. Ausnahme: Hat der Händler die Ware per Spedition zum Kunden geschickt, kann der Kunde die Ware ebenfalls per Spedition zurücksenden. Die hierbei anfallenden Kosten hat dann der Verkäufer zu tragen. Um einem Streit bereits im Vorfeld aus dem Wege zu gehen, empfiehlt Michael Rohrlich den Käufern, vor einer Rücksendung den Verkäufer zu kontaktieren, um gegebenenfalls offene Fragen zu klären und die Rücksendung abzustimmen. (ph/iwb)



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