10.03.2011, 00:00 Uhr

Leitfaden zu Recht im M-Commerce und Internet veröffentlicht

Die mobile Nutzung des Internets wird dank der inzwischen zahlreich am Markt angebotenen Smartphones und Tablet-PC immer beliebter. Daher nutzen auch immer mehr Unternehmen, die sich dadurch ergebenden Chancen des Mobile Commerce für den Vertrieb ihrer Waren und Dienstleistungen. Themen wie GEO-Targeting, Anti-Spam-Regelung und M-Payment werfen hier ebenso spezifische Fragen auf wie der Vertragsschluss im M-Commerce, Informationspflichten und Verbraucherwiderrufsrecht. M-Commerce und M-Advertising machen aber auch vor Landesgrenzen keinen Halt. Wer als Schweizer Unternehmen deutsche Kunden anspricht oder mit Werbung gezielt erreicht, muss im Streitfall damit rechnen, auch nach deutschem Recht beurteilt zu werden. Ein juristischer Leitfaden, der gemeinsam von der Zürcher Kanzlei Bühlmann und HÄRTING Rechtsanwälte aus Berlin veröffentlicht wurde, zeigt jetzt die grundlegenden Regelungen in leicht verständlicher Form auf.  Wer beispielsweise mobile Endgeräte mit Werbung beliefert, muss vorher eine Einwilligung des Kunden einholen. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann auf diese verzichtet werden. «Kaum ein Kunde, der sich zum ersten Mal an uns wendet, ist sich dessen bewusst. Oft können wir als Anwälte dann nur noch reagieren» sagt Lukas Bühlmann, der Mitherausgeber des neuen Leitfadens.

Vorsich bei mobilen Anwendungen

Ein Beispiel für juristische Fallstricke liegt in der Zukunft mobiler Anwendungen, den so genannten Location Based Services. Dies sind Anwendungen, die einem Nutzer anhand von Standortdaten, die das Mobiltelefon bereitstellt, beispielsweise passgenaue Werbung liefern. Viele Entwickler beachten jedoch nicht, dass die rechtlichen Regelungen auch hier eine Einwilligung des Nutzers verlangen. Darüber hinaus dürfen Nutzerprofile nur unter Pseudonym angelegt werden. Eine Verknüpfung mit den realen Daten des Kunden ist in jedem Fall unzulässig.

Verträge im Netz können nicht einfach abgeschlossen werden

Auch Händler, die Verträge online abschliessen, haben besondere Regeln zu beachten. So muss deutschen Kunden grundsätzlich ein Widerrufsrecht eingeräumt werden. Darüber muss der Kunde zu festgelegten Zeitpunkten unter Beachtung bestimmter Formerfordernisse und unter Angabe vieler Einzelheiten informiert werden.

Schweizer Händler sollten sich auch an deutschen Richtlinien orientieren

Das Recht in der Schweiz ist in vielen Bereichen nicht ganz so strikt wie in Deutschland ? insbesondere bei den zahlreichen Informationspflichten. Dennoch ist es empfehlenswert, sich an den Vorgaben aus Deutschland zu orientieren und diese anzuwenden ? zumindest wenn auch deutsche Kunden beliefert werden. Denn kommt es doch einmal zum Streit, kann dies einem Schweizer Händler viel Ärger ersparen.

Neuer Leitfaden liefert kompakte Antworten

Der in Zürich und Berlin vorgestellte Leitfaden wurde von Bühlmann und HÄRTING gemeinsam zusammengestellt und mit Unterstützung durch den Bundesverband des Deutschen Versandhandels veröffentlicht. Er liefert auf rund 30 Seiten kompakte Antworten und Checklisten rund um das Thema Recht im M-Commerce und M-Advertising in der Schweiz und in Deutschland. Er klärt darüber auf, wann im mobilen Handel oder in der mobilen Werbung ein Schweizer Unternehmen deutsches Recht zu beachten hat und umgekehrt. Ein Kapitel widmet sich den Konsequenzen, wenn die Regeln nicht beachtet werden. Kommt es einmal doch zu Diskussionen, etwa mit Verbraucherschutzorganisationen oder Datenschutzverantwortlichen, müssen oft Juristen aushelfen. (Patrick Hediger) e-book-leitfaden-zum-m-commerce-und-m-advertising&catid=12:aktuelle-beitrage&Itemid=29:http://www.br-legal.ch



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