Black-Friday.de 28.11.2019, 16:03 Uhr

Klage auf Löschung der Wortmarke "Black Friday" eingereicht

Seit Jahren gibt es in Deutschland Streit um die Wortmarke "Black Friday". Nun geht das Portal Black-Friday.de einen Schritt weiter und reicht eine Löschungsklage beim Landgericht Berlin ein.
(Quelle: shutterstock.com/concept w)
Das Portal Black-Friday.de hat eine Löschungsklage wegen Verfalls gegen die Inhaberin der Wortmarke "Black Friday" beim Landgericht Berlin eingereicht.
Seit Oktober 2016 ist die Black Friday GmbH in Deutschland offizielle Lizenznehmerin der Super Union Holdings Ltd. Diese aus Hongkong stammende Firma wiederum ist Inhaberin der im Dezember 2013 eingetragenen deutschen Wortmarke "Black Friday". Die Wortmarke ist damit unter anderem für verschiedene Formen der Werbung markenrechtlich umfangreich geschützt.
In der aktuellen Klage nun geht es um über 900 Waren und Dienstleistungen: Black-Friday.de behauptet, dass die Marke "Black Friday" für diese Waren niemals ernsthaft auf dem deutschen Markt benutzt wurde, so dass die Marke gelöscht werden sollte.
Bereits im März 2018 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die von Black-Friday.de und weiteren Parteien beantragte Löschung der Wortmarke beschlossen. Daraufhin beschwerte sich der Markeninhaber und es kam vor dem Bundespatentgericht über die Markenlöschung zu einer mündlichen Verhandlung.
Bis heute ist allerdings keine endgültige Entscheidung gefallen. Aus diesem Grund geht nun Black-Friday.de den nächsten Schritt und klagt vor dem Landgericht.

Freihaltebedürfnis für das Portal Black-Friday.de

Nach Einschätzung des Patentamtes besteht ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) des Begriffs "Black Friday" für Werbedienstleistungen für das Portal Black-Friday.de. Denn dieses ist bereits seit 2012 und damit vor der Anmeldung der Wortmarke am Markt aktiv gewesen.
Des Weiteren gibt es nach Einschätzung des Gerichts ein Freihaltebedürfnis für Handelsdienstleistungen betreffend Elektrowaren und Elektronikwaren, da es auch in diesem Bereich Online-Aktionen vor der Markenanmeldung gab.
Da die Marke "Black Friday" so dennoch für viele Waren und Dienstleistungen bestehen bleiben könnte, hat Black-Friday.de die Klage auf Löschung der Marke wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung beim Landgericht Berlin eingereicht.
Denn laut Gesetz muss eine Marke nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Geschieht dies nicht, können auf Antrag die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Nach Ansicht des Portals Black-Friday.de ist eine solche Benutzung für den ganz überwiegenden Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen bei der Marke "Black Friday" nicht erkennbar.



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