Elektronisches Patientendossier 29.01.2023, 11:40 Uhr

Erste Änderung des EPD-Gesetzes geht in Vernehmlassung

Neu sollen auch ambulante Leistungserbringer verpflichtet werden, ein elektronisches Patientendossier zu führen. Zwei Varianten zur Freiwilligkeit gehen in die Vernehmlassung, eine davon ist ein Opt-out-Modell.
(Quelle: patientendossier.ch/ Flyer/Screenshot)
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom Mittwoch eine erste Änderung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPD) sowie die Verordnung über die Finanzhilfen für das EPD (EPDFV) bis am 2. Mai 2023 in die Vernehmlassung geschickt.
Dadurch soll die Finanzierung des elektronischen Patientendossiers bis zum Inkrafttreten einer umfassenden Revision sichergestellt werden, schreibt der Bundesrat (BR). Beispielsweise sollen die ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen verpflichtet werden, ein EPD zu führen und dieses als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gesetzlich verankert werden.
Der BR hatte im April 2022 das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) beauftragt, zwei Vernehmlassungsvorlagen auszuarbeiten. Einerseits eine umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPD), andererseits eine Übergangsfinanzierung bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision.

Weiterentwicklung des EPD

Mit der Gesetzesrevision sollen nebst Finanzierungssicherung auch die Rollen zwischen Bund und Kantonen klar geregelt werden. Ausserdem sollen verschiedene Massnahmen zur Weiterentwicklung des EPD getroffen werden, um damit laut Behörden den Nutzen für alle Beteiligten zu erhöhen. Beispielsweise, dass nebst Spital- und Pflegeinfrastrukturen auch ambulante Leistungserbringer verpflichtet werden. Auch soll das elektronische Patientendossier für die obligatorische Krankenversicherung (OKP) gesetzlich verankert werden, was nach Angaben des BR nicht nur zu einer höheren Behandlungsqualität, sondern auch zu einer besseren Kosteneffizienz führe.
Des Weiteren soll mit der vorliegenden Teilrevision der Eröffnungsprozess des EPD vereinfacht werden. Derzeit ist die Einwilligung mit eigenhändiger Unterschrift oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) erforderlich (Stichwort E-ID). Wie der BR schreibt, sollen auch andere Formen der elektronischen Einwilligung möglich werden, da sich die QES «auf dem Markt nicht wie erwartet durchgesetzt» hat.

Bleibt das EPD freiwillig?

Im Sommer gehen zur Frage der Freiwilligkeit des EPD zwei Varianten in die Vernehmlassung. Es gibt einerseits die Beibehaltung der Freiwilligkeit und andererseits ein Opt-Out-Modell. Der Bundesrat bevorzugt laut Communiqué die zweite Variante. Zudem soll es die Möglichkeit geben, die technische Infrastruktur des EPD für Zusatzdienste zu nutzen, wie Überweisung von Patientinnen und Patienten an andere Gesundheitsfachpersonen.
Die umfassende Gesetzesrevision dürfte mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die Änderungsvorlage zum EPDG wird zusammen mit dem Entwurf der Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung läuft bis zum 2. Mai 2023.
Unseren Übersichtsartikel zum EPD finden Sie hier (Stand: 2021).




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