Datenschutz im Social Web 25.03.2015, 09:30 Uhr

Klage gegen Facebook vor dem EuGH

Nachdem sich der Österreicher Max Schrems an den obersten irischen Gerichtshof gewandt hatte, weil Facebook seiner Meinung nach die Nutzerdaten zu wenig schützt, nimmt sich nun der EuGH des Falles an.
(Quelle: Shutterstock.com/F. JIMENEZ MECA)
Die Frage, um die es geht, ist eigentlich schnell gestellt: Inwieweit müssen europäische Tochterfirmen von internationalen Konzernen wie Facebook oder Google die EU-Grundrechtecharta zum Schutz personenbezogener Daten beachten? Damit muss sich nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) auseinandersetzen, nachdem der Österreicher Max Schrems eine Klage gegen Facebook eingereicht hat. Der 27-Jährige wirft dem Social Network vor, die erhobenen Nutzerdaten nicht ausreichend vor dem Zugriff US-amerikanischer Geheimdienste wie der NSA zu schützen.
Der Hintergrund: Nachdem Schrems von Facebook die Herausgabe aller über ihn gespeicherten Informationen verlangt hatte, erhielt er von der europäischen Firmenzentrale in Dublin mehr als 1200 Druckseiten - teilweise mit Angaben, die er längst gelöscht hatte. Das war 2011. Diese Informationen speichert das Social Network auf Servern in den USA, wo sie nach Ansicht Schrems aber nicht ausreichend vor Geheimdiensten geschützt sind. Deshalb wandte sich der Datenschutz-Aktivist an den irischen Datenschutzbeauftragten - und erhielt eine Abfuhr: Das Safe-Harbour-Abkommen zwischen der EU und den USA erlaube es amerikanischen Unternehmen, personenbezogene Daten in die Vereinigten Staaten zu übermitteln.
Daraufhin wandte sich Schrems an den obersten irischen Gerichtshof, der die Klage seinerseits wiederum an den Europäischen Gerichtshof weiterleitete. Tenor der Klage: Die übermittelten Daten seien "potenziell einem massenhaften und undifferenzierten Zugriff der US-Sicherheitsbehörden ausgesetzt". Schrems und andere Datenschutz-Aktivisten sehen der Verhandlung zuversichtlich entgegen, zumal das Luxemburger Gericht, das einst als wirtschaftsfreundlich galt, die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vergangenes Jahr als grundrechtswidrig einstufte. In der Folge musste Google das umstrittene "Recht auf Vergessen" gewährleisten.




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