Webshopper müssen sperrige Produkte nicht zurücksenden

Ähnliche Rechtsstreitigkeiten

Der EuGH hatte in der Vergangenheit in ähnlichen Rechtsstreitigkeiten in der Regel zugunsten von Verbrauchern und Kunden entschieden. Grund dafür ist, dass die EU-Gesetzgebung in den vergangenen Jahren oft darauf abzielte, Verbraucherrechte zu stärken. Der EuGH kam immer dann ins Spiel, wenn es Unklarheit über die Auslegung bestehender Regelungen gab. Einige Beispiele:
  • Im Jahr 2017 entschied der Gerichtshof, dass die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein dürften als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Andernfalls liege eine unlautere Geschäftspraxis vor (Rechtssache C-568/15).
  • Wenn Kunden im Online-Handel von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und Waren - etwa bei Nichtgefallen - zurücksenden, dürfen die Kosten für die Zusendung der Produkte ihnen nicht auferlegt werden - die Kosten für die Rücksendung allerdings schon. Das stellte der EuGH 2010 klar (Rechtssache C-511/08).
  • Wenn Verbraucher Waren, die sie zurücksenden, nicht auf unangemessene Weise genutzt haben, müssen sie dem Verkäufer ausserdem nichts zusätzlich zahlen. Das Widerrufsrecht würde nämlich beeinträchtigt, wenn Verbraucher noch dafür zahlen müssten, im Versandhandel gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren (Urteil von 2009, Rechtssache C-489/07).
  • 2015 stellte der EuGH ausserdem klar, dass bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung eines Produkts auftreten, vermutet werden kann, dass sie schon zum Zeitpunkt der Zusendung bestanden. Der Käufer müsse dann nur die Mängel nachweisen, nicht aber, wieso sie aufgetreten sind, oder dass der Verkäufer tatsächlich Schuld daran ist.




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