Gerichtsurteil aus Berlin 04.02.2015, 22:38 Uhr

Double-Opt-In vor dem Aus?

Double-Opt-In gilt eigentlich als die einzig richtige Methode, wenn es darum geht, die Anmeldung eines Kunden rechtssicher abzuwickeln. Ein Gerichtsurteil stellt dieses Verfahren in Frage.
(Quelle: Fotolia/Pavel Ignatov)
Will ein Nutzer einen Newsletter abonnieren oder ein Kundenkonto eröffnen, meldet er sich auf der Website an und hinterlässt seine E-Mail-Adresse. An diese Adresse wird eine Mail geschickt, in der sich ein Link befindet. Erst wenn der Kunde diese Mail öffnet und den Link anklickt, gilt seine Zustimmung als gegeben. Das Verfahren heisst Double-Opt-In, es verhindert, dass Nutzer ohne ihr Zutun in Mail-Verteiler geraten.

Ein Urteil des Amtsgerichts Berlin Pankow/Weissensee stellt dieses narrensichere Verfahren in Frage. In einem Urteil vom 16. Dezember 2014 stufte das Gericht die Bestätigungsmail bereits als unerwünschte Werbung ein. Grundlage des Urteils war eine Abmahnung einer Privatperson aus Hamburg, die eine Bestätigungsmail vom Berliner Designerschmuck-Shop Melovely erhalten hatte. Aus Sicht von Melovely-Geschäftsführerin Sina Erkenbrecher ein ganz normaler Vorgang: "Die Person hatte auf unserer Website ein Kundenkonto eröffnen wollen, und das System hat ihr automatisch eine Bestätigungsmail geschickt." Dabei hatte sich der Shop sogar an die goldene Regel gehalten, diese Mail nicht werblich zu formulieren.

Bestätigungs-Mail ist bereits Werbung


Doch darauf kam es dem Berliner Amtsrichter nicht an. Er stufte jegliche Mail, die ein Unternehmen einem Empfänger ohne dessen Einwilligung sendet "mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienst- bzw. Werkleistungen des Werbenden zu fördern", als unerlaubte Werbung ein. Entscheidend dabei, so heisst es in der schriftlichen Urteilsbegründung, sei der Kontext: Jemand, der sich angemeldet hat und auf eine Bestätigung wartet, werde von einer solchen Mail nicht gestört - jemand, der dies nicht getan habe, jedoch schon. Das, was mit dem Double-Opt-In verhindert werden soll, nämlich das irrtümliche Ansprechen von unbeteiligten Nutzern, sah das Gericht durch die Bestätigungsmail bereits als vollzogen an.
Das Urteil und die Abläufe im Vorfeld werfen viele Fragen auf. So hatte der Kläger vom Shop eine Unterlassungserklärung verlangt, die sich auf alle seine E-Mail-Adressen bezog - ohne diese im Einzelnen zu nennen. Erkenbrecher dazu: "Eine solche Erklärung konnten wir nicht abgeben, denn wir hätten ja nicht wissen können, welche E-Mail-Adressen dem Kläger gehören und welche nicht."
Das Gericht hat damit kein Problem. In der Urteilsbegründung heisst es: "Es ist der Verfügungsbeklagten zuzumuten, den Versand von der Absatzförderung dienenden E-Mails auf solche Adressaten zu beschränken, die hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt haben."
Wie man dieses Einverständnis rechtssicher einholt, verrät das Urteil nicht.
(Aktenzeichen 101 C 1005/14, Urteil vom 16.12.2014)



Das könnte Sie auch interessieren