Abmahngefahr bei Artikelbildern auf eBay

Verstiessen Fotos gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Auch diese Frage bejahte der BGH. In der Unterlassungserklärung hatte sich die Beklagte unter anderem verpflichtet, das Verbreiten und das Verbreitenlassen von Fotos, deren Urheber der Kläger ist, zu unterlassen. Nach Auffassung des BGH liegt ein Verbreiten nicht nur dann vor, wenn neue Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht werden. Von der Erklärung soll - über den Wortlaut der Vereinbarung hinaus - auch der Fall erfasst sein, dass die Fotos öffentlich zugänglich gemacht werden, also weiterhin im Internet abrufbar bleiben. Folglich hätte die Beklagte "im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren" alles tun müssen, um diesen Störungszustand zu beseitigen. Sie hätte "durch geeignete Massnahmen" sicherstellen müssen, dass die Bilder nicht mehr bei eBay zu finden sind.
Das hatte sie nicht getan, die Vertragsstrafe war daher fällig. Die Höhe der Vertragsstrafe muss nun das Berufungsgericht feststellen, an das der BGH den Fall zurückverwiesen hat.
Unser Tipp:
Die Antworten des BGH werfen neue Fragen auf: Wie müssen Internetfotos gekennzeichnet sein, damit die Urhebervermutung des Paragraphen 10 Abs. 1 UrhG greift? Genügt hierzu ein Vermerk in den Exif-Tags der Bilddatei? Oder sollte doch besser ein deutlich sichtbares Wasserzeichen über die Abbildung gelegt werden? Ein auf Ästhetik achtender Webdesigner wird hier anders entscheiden wollen als ein vorsichtiger Jurist.
Inwieweit ein Unterlassungsschuldner auf Dritte einwirken muss, um seiner Unterlassungsverpflichtung gerecht zu werden, ist auch nach dieser BGH-Entscheidung nicht abschliessend geklärt. Eine Aufforderung an eBay, die Teddybärenfotos aus den "beendeten Auktionen" zu löschen, wäre im vorliegenden Fall wohl nötig gewesen. Sicherheitshalber sollte auch versucht werden, "verbotene" Bilder aus dem Cache von Suchmaschinen entfernen zu lassen. Was aber gilt, sollten solche Fotos schon vielfach über soziale Netzwerke geteilt und weiterverbreitet worden sein? Wer auf seiner Website fremde Fotos ohne Erlaubnis ihres Urhebers verwendet, begibt sich auf dünnes Eis.
Andreas Brommer
KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
Partnerschaftsgesellschaft mbB





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