IT Beschaffungsmarkt 03.08.2015, 04:19 Uhr

Verwaltungsgericht schützt Beschwerden von ABACUS

Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 schützt das Verwaltungsgericht St. Gallen das Gesuch von ABACUS Research, ihren Beschaffungsbeschwerden aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Den Städten St. Gallen, Rapperswil-Jona, Wil und der Gemeinde Wittenbach werden vom Verwaltungsgericht der Abschluss von Verträgen zur Beschaffung der Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden (RMSG) und damit zusammenhängender Dienstleistungen sowie andere Vollzugshandlungen bis zu einem anderslautenden Entscheid untersagt.

In ihren Vernehmlassungen zu den Beschwerden von ABACUS Research anerkennen die Gemeinden St. Gallen, Rapperswil-Jona, Wil und Wittenbach, dass sie dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen und ausschreibungspflichtig sind. Weiter bestätigen sie, dass sie die Zuschläge in Vergabeverfahren im kantonalen Amtsblatt und auf der Internetseite simap.ch zu veröffentlichen haben.

In der Vergangenheit sind die Beschaffungen dieser Gemeinden in den Bereichen Einwohnerkontrolle, Finanzbuchhaltung und Lohn stets freihändig und ohne Veröffentlichung erfolgt. Die Gemeinden St. Gallen, Rapperswil-Jona, Wil und Wittenbach haben sich unter dem Eindruck der laufenden Beschwerdeverfahren nun bereit erklärt, künftig Vergabeverfahren durchzuführen und Zuschläge korrekt zu veröffentlichen. Dadurch wird nicht nur Transparenz geschaffen, sondern interessierten Anbietern die Möglichkeit gegeben, die Wahl des falschen Verfahrens (freihändige Vergabe statt öffentliche Ausschreibung) und ungerechtfertigte Zuschläge gerichtlich anzufechten. Im vorliegenden Fall der Beschaffung von Software zur Umsetzung des RMSG stellen sich die vier Gemeinden auf den Standpunkt, dass sie diese Software nicht öffentlich ausschreiben, sondern ausnahmsweise freihändig bei der VRSG beschaffen könnten.

Dies zeigt die Strategie zur Beschaffung von IT-Dienstleistungen der Gemeinden bei der VRSG auf: Die IT-Dienstleistungen werden nicht ausgeschrieben, sondern freihändig bei der VRSG bezogen. Dadurch wird das öffentliche Beschaffungsrecht weiterhin systematisch umgangen. Dieses Vorgehen steht auch im Widerspruch zur Empfehlung der WEKO, wonach die Aktionäre der VRSG öffentlich ausschreiben müssen.

ABACUS begrüsst den Entscheid des Verwaltungsgerichts, dass es die Frage des Wettbewerbs bei öffentlichen Beschaffungen nun umfassend klären will.




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