Vertriebsverbot in Deutschland 24.06.2016, 15:58 Uhr

Whitelisting in Adlock Plus ist wettbewerbswidrig

Die Axel Springer SE erzielt einen Teilerfolg im Kampf gegen AdBlock Plus Betreiber Eyeo. Das OLG Köln erklärte heute das sogenannte Whitelisting für wettbewerbswidrig und untersagte den Vertrieb des Plug-Ins.
(Quelle: Nejron Photo / Shutterstock.com)
Das OLG Köln hat heute das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln im Verfahren Axel Springer gegen Eyeo teilweise aufgehoben. Das Gericht hält die Blockade an sich nicht für wettbewerbswidrig, wohl aber das Whitelisting, das Eyeo, das Unternehmen das hinter dem meistgenutzten Adblocker AdBlock Plus steht, zu seiner Finanzierung betreibt.
Die Software ist demnach unzulässig, wenn und soweit Werbung nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung nicht unterdrückt wird. Whitelisting ist laut OLG Köln eine unzulässige aggressive Praktitk im Sinne des § 4a Abs. 1 S. 1 UWG. Eyeo sei in einer Machtposition, die nur durch das Whitelisting oder wie Eyeo es nennt, die Accepable Ads Initiative, zu beseitigen ist. Da diese von Eyeo selbst kontrolliert wird, verstösst das Kölner Unternehmen gegen das Wettbewerbsrecht.

"Gatekeeper"-Funktion

Eyeo hindert Publisher auf diese Art nämlich daran, die vertraglichen Rechte gegenüber den Werbepartnern auszuüben. Das Plug-in AdBlock Plus wirkt nicht nur gegenüber Publishern, sondern auch gegenüber deren Werbekunden. Eyeo nimmt im Markt laut den Richtern eine "Gatekeeper"-Funktion ein. So sei es sowohl für Medien als auch für deren Advertiser eine erhebliche Beeinträchtigung. Dass Eyeo mit seiner Software dem Wunsch vieler User nach werbefreiem Surfen nachkommt, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der Praxis, so das Gericht.
Nach dem Urteil darf AdBlock Plus in Deutschland nicht mehr vertrieben werden - solange Webseiten von Springer betroffen sind. Auch bereits ausgelieferte Versionen dürfen nicht mehr gepflegt werden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat zugelassen, da es um "Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung" geht.



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